Anfrage auf eine Genehmigung zur Messung elektromagnetischer Strahlung

Zusammengefasst

Werden Sie gebeten, die elektromagnetische Strahlung zu messen, die von stationären Sendeantennen erzeugt wird? Dann müssen Sie vom ÖDW LNU (Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt) zugelassen sein, damit Ihre Ergebnisse offiziell anerkannt werden. Die Beantragung oder Verlängerung einer Zulassung muss schriftlich erfolgen und ist kostenlos!

 

GRENZWERTE FÜR NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG: EINE VORSICHTSMASSNAHME FÜR DIE VOLKSGESUNDHEIT

Mobilfunkmasten sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Um flächendeckend einen qualitativ hochwertigen Dienst anbieten zu können, errichten die Betreiber überall in der Wallonie Relaisstationen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Bevölkerung den von stationären Sendeanlagen ausgestrahlten Wellen ausgesetzt ist, steigt daher stetig an.

Diese Antennen müssen bestimmte Normen für die Sendeleistung einhalten, um die schädlichen Auswirkungen der von ihnen erzeugten nichtionisierenden Strahlung auf ihre Umgebung zu begrenzen und die Bevölkerung in der Umgebung zu schützen. Der Betreiber einer Telekommunikationsantenne muss ein vom ÖDW LNU zugelassenes Labor oder eine vom ÖDW LNU zugelassene Organisation beauftragen, die Übereinstimmung seiner Anlage mit diesen Normen zu kontrollieren.

 

EINE ZULASSUNG ZUR KONTROLLE VON SENDEANTENNEN UND ABSCHIRMGERÄTEN

Um Relaisstationen als Labor oder unabhängige Organisation zu kontrollieren, müssen Sie vom ÖDW LNU zugelassen werden, um:

  • Tests oder Kontrollen von Geräten und Einrichtungen durchzuführen, die nichtionisierende Strahlung erzeugen können
  • Tests oder Kontrollen von Geräten zur Abschwächung oder Absorption nichtionisierender Strahlung durchzuführen

Die Zulassung wird für eine oder mehrere der oben genannten Maßnahmenkategorien ausgestellt und ist 5 Jahre lang gültig. Sie wird auf Ihren Antrag hin verlängert (maximal 6 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Zulassung).

Sobald Sie zugelassen sind, werden Sie in die Liste der Laboratorien und Einrichtungen aufgenommen, die in der Wallonie im Rahmen der Kontrolle von stationären Sendeantennen und Abschirmgeräten zugelassen sind.

Um eine Zulassung zu beantragen oder eine bestehende Zulassung zu verlängern, folgen Sie dem oben beschriebenen Verfahren.

 

Im Detail

Zielpublikum - Details

Jede Person, jedes Messlabor oder jede öffentliche Einrichtung, die Messungen von nichtionisierender Strahlung gemäß dem Dekret vom 03. April 2009 (siehe „Rechtsreferenzen“) durchführen muss.

Bedingungen

MATERIALIEN UND GERÄTE

Als Person, Labor oder Organisation, die für die Messung elektromagnetischer Wellen zugelassen ist, müssen Sie mindestens über die folgende Ausrüstung verfügen:

  • Eine selektive Messausrüstung, die der Norm EN50492 in ihrer neuesten Fassung entspricht und das Frequenzband abdeckt, in dem die zu kontrollierenden stationären Sendeantennen senden
  • Ein Computer
  • Eine Software, die es ermöglicht, Iso-Wert-Kurven in Abhängigkeit von den technischen Daten der untersuchten stationären Sendeantenne aufzuzeichnen.

 

DIPLOME UND KOMPETENZEN

Der Zulassungsantragsteller vereint selbst oder durch Mitglieder seines technischen Personals die folgenden Kompetenzen:

  • Ein Master of Science als Bauingenieur oder ein Master of Science als Wirtschaftsingenieur mit den Schwerpunkten Elektrotechnik, Elektronik, Physik, Telekommunikation oder Polytechnik
  • Mindestens 3 Jahre Erfahrung in einem Büro, einer Organisation oder Abteilung, die Messtätigkeiten vor Ort durchführt oder die Auswirkungen nichtionisierender Strahlung untersucht

 

UNPARTEILICHKEITSGARANTIE

Die zugelassene Person, das zugelassene Labor oder die zugelassene Organisation sowie ihr Personal dürfen kein unmittelbares Interesse haben an:

  • Einem Unternehmen, das Geräte zur Abschwächung oder Absorption nichtionisierender Strahlung herstellt oder damit handelt
  • Dem Betrieb von stationären Sendeantennen
Prozedur

ANTRAG AUF ZULASSUNG (oder Verlängerung)

*) WELCHE INFORMATIONEN SIND BEREITZUSTELLEN?

Ihr Antrag auf Zulassung oder auf Verlängerung der Zulassung muss die verschiedenen Kategorien von Informationen enthalten, die im Anhang des derzeit gültigen Erlasses der wallonischen Regierung (siehe "Rechtsreferenzen") aufgeführt sind, d. h.:

  • Die Kontaktdaten des Labors oder der Organisation, die den Antrag stellt
  • Die Kontaktdaten der Person, die das Laboratorium oder die Einrichtung tatsächlich leitet
  • Die Kategorie(n) von Messungen, für die die Zulassung beantragt wird
  • Die Liste der verfügbaren Räumlichkeiten (Büros, Labore, spezielle Räume)
  • Eine Liste der verfügbaren Materialien und Geräte, einschließlich selektiver Messgeräte und Computerausrüstung.
  • Die spezielle Simulationssoftware
  • Die Titel, Qualifikationen und Referenzen des Antragstellers, des technischen Vertragspersonals und seiner Unterauftragnehmer, die an der Messarbeit beteiligt sind
  • Ein Tätigkeitsbericht über die letzten drei Jahre mit einer Liste der Studien und Arbeiten, die in den verschiedenen Bereichen des Elektromagnetismus durchgeführt wurden.
  • Für den Fall, dass der Antragsteller in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat einen Titel erworben hat, der ihn vergleichbaren Kontrollanforderungen unterwirft, die Nachweise, die die Gleichwertigkeit dieses Titels mit der beantragten Zulassung belegen
  • Eine eidesstattliche Erklärung, dass die gemachten Angaben korrekt sind und dass weder der Antragsteller noch seine Mitarbeiter ein direktes Interesse an der Herstellung oder dem Handel mit Geräten zur Dämpfung oder Absorption nichtionisierender Strahlung oder am Betrieb von Sendeantennen haben.

 

*) WO UND WIE SIE IHREN ANTRAG EINREICHEN KÖNNEN

Der Antrag auf Zulassung (oder Verlängerung) erfolgt schriftlich und ist zu richten an:

                                      ÖDW LNU – Zu Händen der Generaldirektorin

                                      Avenue Prince de Liège, 15

                                      5100 Jambes

Achtung: Im Falle einer Zulassungsverlängerung muss Ihr Antrag mindestens 6 Monate vor Ablauf der aktuellen Zulassung an den ÖDW LNU übermittelt werden.

 

BEARBEITUNG IHRER AKTE

*) ERHALT DER AKTE

Der ÖDW LNU sendet Ihnen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang Ihrer Antragsunterlagen eine Empfangsbestätigung.

Die Empfangsbestätigung enthält:

  • Das Datum, an dem der Antrag eingegangen ist
  • Die Frist, innerhalb derer die Entscheidung getroffen werden muss
  • Die Rechtsmittel und Modalitäten
  • Der Hinweis, dass die Zulassung verweigert wird, wenn nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist geantwortet wird

 

*) ANALYSE (VOLLSTÄNDIGKEIT und ZULÄSSIGKEIT)

Der ÖDW LNU prüft, ob die eingegangene Akte vollständig und zulässig ist. Er teilt Ihnen seine Entscheidung innerhalb von 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung mit.

Ist die Akte unvollständig? Dann müssen Sie die fehlenden Elemente innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Entscheidung der Verwaltung nachreichen.

Sobald Sie im Besitz Ihrer zusätzlichen Informationen sind, hat der ÖDW LNU 20 Tage Zeit, um Ihre Akte erneut zu analysieren und Sie über seine Entscheidung zu informieren.

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Der Antrag auf Zulassung wird für unzulässig erklärt, wenn:

  • Der Antrag zweimal für unvollständig erklärt wird
  • Der Antragsteller nicht innerhalb der Frist antwortet

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GEWÄHRUNG oder VERWEIGERUNG EINER ZULASSUNG

Der ÖDW LNU teilt Ihnen seine Entscheidung über die Gewährung oder Verweigerung der Zulassung spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Mitteilung über die Zulässigkeit Ihres Antrags mit.

Die Zulassung gilt als verweigert, wenn die Entscheidung des ÖDW LNU nicht innerhalb der oben genannten Frist versandt wird.

 

BESCHWERDE EINLEGEN

Sind Sie mit der Entscheidung des ÖDW LNU nicht einverstanden? Sie können eine Beschwerde beim Staatsrat einlegen.

 

Documents à fournir

Alle Informationen, die Sie in Ihren schriftlichen Antrag aufnehmen müssen, finden Sie im Anhang des geltenden Regierungserlasses (siehe Abschnitt „Rechtliche Hinweise“).

Kontakte

Dienste

Bei Fragen wenden Sie sich an die Direktion der Vorbeugung der Verschmutzungen
Aktualisiert am
Verwaltungsschritt Nr. 3731
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