Zusammengefasst
Jede Eröffnung eines Einzelhandelsgeschäfts mit einer Netto-Geschäftsfläche von über 400 m² muss Gegenstand einer Beantragung einer Genehmigung für die kommerzielle Niederlassung sein.
Achtung
Es ist wichtig, folgende Konzepte festzulegen:
- „Netto-Geschäftsfläche“: Fläche, die dem Verkauf dient und die für die Öffentlichkeit zugänglich ist, einschließlich nicht überdachter Flächen. Im Falle einer Erweiterung ist die Netto-Geschäftsfläche, die für die Anwendung des Dekrets zu berücksichtigen ist, die Gesamtfläche nach Umsetzung des Projekts für die kommerzielle Niederlassung. Diese Fläche umfasst insbesondere Kassenbereiche, Bereiche hinter den Kassen und Eingangshallen, wenn diese auch zu Zwecken der Ausstellung oder des Verkaufs von Waren genutzt werden.
- „Integriertes Projekt“: Projekt, für welches es im Moment der Einbringung des Antrags auf Genehmigung scheint, dass seine Umsetzung eine Genehmigung für eine kommerzielle Niederlassung und Folgendes erfordert:
- Eine städtebauliche Genehmigung
- Eine Umweltgenehmigung
- Eine einzige Genehmigung (städtebauliche + Umweltgenehmigung)
- „Geschäftskomplex“: ein Komplex aus Einzelhandelsniederlassungen, deren Netto-Geschäftsfläche über 400 m² liegt, egal, ob sie in eigenen Gebäuden liegen und ob dieselbe Person der Träger, Eigentümer, Nutzer oder Genehmigungsinhaber ist, die sich an demselben Standort befinden und zwischen denen eine rechtliche oder sachliche Bindung besteht, vor allem bezüglich der finanziellen, geschäftlichen oder materiellen Ebene oder die Gegenstand eines gemeinsamen abgestimmten Verfahren im Bereich Städtebaugenehmigung, Umweltgenehmigung oder einzige Genehmigung sind
- „Beamter für Kommerzielle Niederlassungen“: der Beamte, der von der Regierung ernannt wurde und der der Delegierte für die im Dekret angegebenen Zwecke ist
- „Delegierter Beamter“: der oder die von der Regierung delegierte(n) Beamte(n) im Sinne des CWATUPE oder jedes anderen an dessen Stelle tretenden Gesetzbuches
- „Technischer Beamter“: der oder die von der Regierung delegierte(n) Beamte(n) im Sinne des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung
Im Detail
Es ist wichtig, die Ursache für die Verpflichtung des Erwerbs einer Genehmigung einer kommerziellen Niederlassung oder einer integrierten Genehmigung, sofern diese als Genehmigung einer kommerziellen Niederlassung gilt, zu bestimmen. Diese Ursache kann im Antrag auf Genehmigung einer kommerziellen Niederlassung oder auf eine integrierte Genehmigung klar angegeben werden.
Einzelhandelsniederlassungen haben die Möglichkeit, eine Erweiterung auf Grundlage einer einfachen Erklärung durchzuführen. Diese Erweiterung darf nicht Gegenstand eines Antrags auf Genehmigung einer kommerziellen Niederlassung sein, sofern sie folgende Kriterien erfüllt:
- Die Einzelhandelsniederlassung ist von einer Genehmigung einer kommerziellen Niederlassung abgedeckt
- Die Erweiterung darf 20 % der bestehenden und genehmigten Netto-Geschäftsfläche nicht überschreiten
- Die Erweiterung darf 300 m² der genehmigten Netto-Geschäftsfläche nicht überschreiten
Für die Ausstellung der integrierten Genehmigung zuständige Behörde
Wenn die Netto-Geschäftsfläche bei 2500 m² oder darüber liegt, ist stets der Beamte für kommerzielle Niederlassungen die zuständige Behörde.
Wenn die Netto-Geschäftsfläche des Projekts unter 2500 m² liegt, ist das Kommunalkollegium der Gemeinde der Niederlassung die zuständige Behörde, es sei denn, es handelt sich um eine Niederlassung, die auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden liegt oder wenn Artikel D.IV-22 des CoDT zur Anwendung kommt (integriertes Projekt, welches Handlungen und Arbeiten einschließt, die einer Städtebaugenehmigung unterliegen, für welche der delegierte Beamte die zuständige Behörde ist).
Unabhängig von der zuständigen Behörde ist der Antrag stets bei der Gemeinde einzubringen.
Kriterien für die Ausstellung von Genehmigungen, sofern sie Genehmigungen einer kommerziellen Niederlassung entsprechen
Die Kriterien für die Ausstellung einer Genehmigung einer kommerziellen Niederlassung oder einer integrierten Genehmigung, sofern sie einer Genehmigung einer kommerziellen Niederlassung entspricht, lauten:
- Verbraucherschutz:
- Förderung der kommerziellen Mischung
- Vermeidung des Risikos einer Unterbrechung der Nahversorgung
- Schutz der städtischen Umgebung:
- Überprüfung, dass keine Störung des Gleichgewichts zwischen den verschiedenen städtischen Funktionen vorhanden ist, welche das Leben in den bestehenden oder künftigen Stadtvierteln beeinträchtigen würde
- Einfügung der kommerziellen Niederlassung in Hinblick auf ihre Größe und den Typ der Verkaufsstelle in die lokalen Entwicklungsprojekte und in die eigene Dynamik des städtischen Modells
- Ziele der Sozialpolitik:
- Beschäftigungsdichte;
- Qualität und Nachhaltigkeit der Beschäftigung
- Beitrag zu einer nachhaltigeren Mobilität:
- Nachhaltige Mobilität
- Zugänglichkeit ohne besondere Belastung für die Allgemeinheit
Verfahren für die Ausstellung integrierter Genehmigungen
Die Etappen für die Beantragung der integrierten Genehmigung sind folgende:
- Einbringung des Antrags auf Genehmigung bei der Gemeinde: Dieser muss vier Papierversion-Exemplare + eine elektronische Version des gesamten Antrags beinhalten
- Übermittlung des Genehmigungsantrags: Innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen ab dem Erhalt des Antrags übermittelt das Kommunalkollegium ein Exemplar des Antrags an jeden betroffenen Beamten und informiert den Antragsteller über den Erhalt.
- Entscheidung über die Vollständigkeit und Zulässigkeit des Antrags: Die betroffenen Beamten äußern sich innerhalb einer Frist von 20 Tagen ab Erhalt des Antrags über die Vollständigkeit und Zulässigkeit des Antrags. Wenn der Antrag als unvollständig beurteilt wird, versenden die zuständigen Beamten eine Liste der fehlenden Unterlagen und der Antragsteller hat ab dem Datum der Anforderungen der Ergänzungen sechs Monate Zeit, um die fehlenden Unterlage zur Akte zu ergänzen. Jeglicher Antrag, welcher zweimalig als unvollständig eingestuft wird, wird für unzulässig erklärt.
- Öffentliche Umfrage: Alle Anträge auf Genehmigung für eine kommerzielle Niederlassung oder integrierte Genehmigung werden einer öffentlichen Umfrage unterzogen, deren Modalitäten im 1. Buch des Umweltgesetzbuches festgelegt sind.
- Konsultation der Instanzen: Die stellungnehmenden Instanzen legen ihre Stellungnahmen innerhalb einer Frist von 30 Tagen vor, wenn das Projekt eine Netto-Geschäftsfläche von 2500 m² oder weniger aufweist und innerhalb von 60 Tagen in anderen Fällen. Andernfalls wird die Stellungnahme als positiv eingestuft.
- Einbringung von Plänen für Abänderungen: Vor der Entscheidung kann der Antragsteller die Pläne für Abänderungen einbringen. Das Verfahren beginnt dann wieder bei Etappe 3.
- Entscheidung der zuständigen Behörde Die Frist, über welche die zuständige Behörde verfügt, um ihre Stellungnahme zu übermitteln, hängt von der Netto-Geschäftsfläche der geplanten Einzelhandelsniederlassung und wenn der Antrag auf integrierte Zulassung als Antrag auf Umweltgenehmigung gilt, von der Klasse des Projekts ab.
- Rechtsbehelf: Gegen die Entscheidung der ersten Instanz kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden:
- Durch den Antragsteller;
- Durch den Beamten für Kommerzielle Niederlassungen, den Technischen Beamten, den Delegierten Beamten, das Kommunalkollegium der Gemeinde auf dem Gebiet, auf welchem die gesamte Niederlassung oder ein Teil von ihr liegt;
- Durch jede natürliche oder juristische Person, die ein Interesse daran begründet;
Dieser Rechtsbehelf kann vor der Beschwerdekommission eingelegt werden. Der Rechtsbehelf muss innerhalb einer Frist von 20 Tagen versendet werden.
Die Beschwerdekommission schickt ihre Entscheidung innerhalb einer Frist, die von der Netto-Geschäftsfläche der geplanten Einzelhandelsniederlassung abhängt, ab dem Datum, das auf jenes des Erhalts des Rechtsmittels folgt, an den Antragsteller. Fall die Entscheidung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist verschickt wird, wird die in der ersten Instanz getroffene Entscheidung bestätigt.
Der Antrag auf Genehmigung für kommerzielle Niederlassung ist eine vereinfachte Version des oben angeführten Verfahrens (integrierte Genehmigung).
Fristen
Die zuständige Behörde hat ab der Vollständigkeit des Antrags 90 bis 140 Tage Zeit, ihre Entscheidung zu übermitteln. Diese Frist hängt von der Netto-Geschäftsfläche des Projekts und von der Klasse ab, die bei einem Antrag auf Umweltgenehmigung anzuwenden ist.
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