Zusammengefasst
Um die Tätigkeit des Gütertransports auf schiffbaren Wasserstraßen ausüben zu können, muss ein Unternehmen im Besitz einer Bescheinigung für den Zugang zum Beruf des Gütertransporteurs auf schiffbaren Wasserstraßen sein.
Um diese Bescheinigung zu erhalten, muss ein Mitglied des Personals im Besitz einer Bescheinigung der Berufsbefähigung sein.
Achtung
Die Bescheinigung ist für natürliche oder juristische Personen nicht verpflichtend, welche:
- den Beruf des Gütertransporteurs auf schiffbaren Wasserstraßen mit Schiffen ausüben, deren Gesamtladungsfähigkeit bei maximaler Einsenkung nicht den Wert von 15 metrischen Tonnen erreicht;
- Fähren betreiben.
Die Bescheinigung für den Zugang zum Beruf sowie die Bescheinigung der Berufsbefähigung gelten lebenslang.
Im Detail
1. Sie sind ein Unternehmen in Form einer juristischen Person
- mit Firmensitz in Belgien und
- verfügen über eine Bescheinigung der Berufsbefähigung.
2. Sie sind ein Unternehmen in Form einer natürlichen Person
- mit belgischer Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in Belgien und
- verfügen über eine Bescheinigung der Berufsbefähigung.
1. Sie sind ein Unternehmen in Form einer juristischen Person
- Drucken und füllen Sie das Antragsformular aus
- Übermitteln Sie das Antragsformular sowie folgende Dokumente an die Anlaufstelle für Schifffahrt:
- eine Fotokopie der Gründungsurkunde der Gesellschaft sowie etwaige Anpassungen, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt, sowie
- eine Fotokopie der Bescheinigung der Berufsbefähigung und
- den Verwaltungsvertrag der Tätigkeit
2. Sie sind ein Unternehmen in Form einer natürlichen Person
- Drucken und füllen Sie das Antragsformular aus
- Übermitteln Sie das Antragsformular sowie folgende Dokumente an die Anlaufstelle für Schifffahrt:
- eine Fotokopie Ihres Personalausweises Wenn Sie kein Belgier sind, ein Wohnsitznachweis, ausgestellt von der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnsitzes, ausgenommen für Inhaber einer E+-Karte. In diesem Fall reicht eine Fotokopie davon aus.
- eine Fotokopie der Bescheinigung der Berufsbefähigung
- den Verwaltungsvertrag der Tätigkeit, falls Sie nicht über eine Bescheinigung der Berufsbefähigung in Ihrem Namen verfügen
- Directive 87/540/CEE du Conseil du 9 novembre 1987 relative à l'accès à la profession de transporteur de marchandises par voie navigable dans le domaine des transports nationaux et visant à la reconnaissance mutuelle des diplômes, certificats et autres titres concernant cette profession ;
- Arrêté royal du 16 janvier 1996 relatif à l'accès à la profession de transporteur de marchandises par voie navigable dans le domaine des transports nationaux et internationaux.