Finanzierung transnationaler kollektiver Forschungsprojekte zugunsten zugelassener wallonischer Forschungszentren in internationaler Partnerschaft - CORNET

Zusammengefasst

Diese Maßnahme zielt auf die Unterstützung der internationalen kollektiven Forschung in zugelassenen wallonischen Forschungszentren zugunsten von wallonischen KMUs und KMUs in Partnerländern des Programms ab. Die kollektive Forschung ist eine vorwettbewerbliche Forschung, die zum Nutzen einer industriellen Gemeinschaft durchgeführt wird, welche durch einen Lenkungsausschuss innerhalb des Projekts repräsentiert wird.

Achtung

Die Finanzierung zielt auf die Umsetzung zweier Ergebnisse ab:

Ergebnis 1:

Im Projekt muss es um die Beherrschung einer innovativen Technologie oder eines innovativen Verfahrens gehen, für das eine von wallonischen Industrien ausgehende Nachfrage besteht. Die Früchte der Forschung müssen so vielen Industriellen wie möglich Profit einbringen und beim Abschluss des Projekts großzügig verteilt werden.

Ergebnis 2:

Das Projekt fördert die Aneignung oder Steigerung von technologischen Kompetenzen und Kenntnissen der zugelassenen Forschungszentren in den für das wallonische wirtschaftliche Gefüge relevanten Thematiken.

Im Detail

Zielpublikum - Details

Der Projektträger ist ein zugelassenes Forschungszentrum.

In möglicher Partnerschaft mit einer Universität und einer Hochschule.

Bedingungen

Zielgruppe - Kriterien der Zulässigkeit

Ein Vorschlag ist zulässig, wenn die folgenden Elemente positiv beantwortet werden können:

  • Der wallonische Projektträger ist ein zugelassenes Forschungszentrum.
  • Die Forschung wird mit mindestens einem Forschungszentrum durchgeführt, das sich im Gebiet eines anderen Partnerlandes des CORNET-Programms befindet.
  • Der Antrag wird innerhalb der Frist über die Plattform ONTIME eingereicht und ein internationaler Vorschlag wird gleichzeitig durch den internationalen Koordinator des Projektes über die internationale Plattform des Programms eingereicht.
  • Es wird ein Benutzerausschuss aus mindestens fünf wallonischen KMUs gebildet und dem Vorschlag beigefügt.
  • Die Forschung darf nicht zuvor bereits Gegenstand einer öffentlichen Finanzierung gewesen sein.

Bewertungskriterien und Auswahl des Projektes

Die Projekte werden auf der im Folgenden definierten Grundlage bewertet: Jedes im Erlass definierte Kriterium weist eine eigene Höchstquote auf:

  • Artikel 38: Der innovative Charakter des Projekts (Quote /20)
  • Artikel 45/46: Die Exzellenz und die Erfahrung (Quote /10)
  • Artikel 39 und 45/46: Die Qualität, Machbarkeit und Relevanz des Projekts (Quote /20)
  • Artikel 40 - 43/1: Die Verwertung der Innovation (Quote /40)
  • Artikel 41: Der Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung (Quote /10)
Vorteile

Die Form der Unterstützung besteht in der Gewährung von Beihilfen, die von der Verwaltung für zugelassene Forschungszentren zu 75 % und für Universitäten und Hochschulen zu 100% finanziert werden.

Das Budget umfasst:

  1. Die Kosten für das Forschungspersonal;
  2. Die Betriebskosten;
  3. Die Kosten für die Anschaffung und Abschreibung von Forschungsgeräten;
  4. Die pauschalen Verwaltungskosten;
  5. Die Kosten in Verbindung zu einer möglichen Zulieferung;
  6. Die Kosten für Dienstreisen;

Die Vereinbarung hat eine Dauer von zwei Jahren.

Prozedur

Die tragenden Kandidaten des Projektes sind eingeladen, ihr Vorhaben, einen Antrag einzureichen, anzuzeigen, indem sie die Verwaltung kontaktieren, die gegebenenfalls eine Orientierungsveranstaltung organisiert. Der wallonische Teil der Projekte muss anschließend über die Plattform ONTIME unter strenger Einhaltung der in der Ausschreibung angegebenen Fristen eingereicht werden. Gleichzeitig reicht der internationale Koordinator des Projekts einen internationalen Vorschlag über die Plattform CORNET ein.

Rechtsbehelfe

Wie kann man den Dienst kontaktieren, der die Entscheidung getroffen hat?

Unabhängig der unten angeführten Rechtsbehelfe ist es für Sie möglich, jederzeit mit dem Verwaltungsdienst, der die Entscheidung getroffen hat, Kontakt aufzunehmen, um: Informationen bezüglich der Ablehnungsgründe zu erhalten.

 Sie müssen sich an folgenden Dienst wenden:

SPW Économie, Emploi, Recherche
Département de la Recherche et du Développement technologique
Place de la Wallonie, 1 (bât.
III) in 5100 NAMUR (JAMBES)
Tel.: +32(0) 81 33 45 32

Dieser kostenlose Schritt gegenüber der Verwaltung unterliegt keinen besonderen Formalitäten und unterbricht nicht die Fristen für die Einbringung eines Rechtsbehelfs. Das Fehlen einer Antwort der Verwaltung stellt keine Annahme Ihres Antrages dar.

Wie legt man einen Rechtsbehelf ein?

Ausgenommen der Fall, in dem die Anfechtung als über ein subjektives Recht handelnd analysiert werden könnte, für das die ordentlichen Gerichtshöfe und Gerichte zuständig sind, kann gemäß den unten beschriebenen Modalitäten ein Rechtsbehelf an den Staatsrat gerichtet werden.

Gesuch auf Annullierung

Die Annullierung der Entscheidung kann durch Einbringung eines Gesuchs an den Staatsrat (Conseil d’Etat) beantragt werden:

Conseil d’État

Greffe

Section du Contentieux administratif

Rue de la Science, 33

1040 Brüssel

Sie müssen Ihr Gesuch innerhalb von 60 Kalendertagen ab der Mitteilung der angefochtenen Entscheidung einbringen.

Sie müssen in Ihrem Gesuch die „Mittel“ Ihres Rechtsbehelfs, d. h. die gesetzlichen Vorschriften ausführen, gegen die durch die Entscheidung verstoßen wurde, sowie die Art und Weise, wie dies geschehen ist.

Antrag auf Aussetzung

Der Versand eines Gesuchs auf Annullierung führt nicht zur Aussetzung der Wirkungen der Entscheidung.

Besteht jedoch eine Dringlichkeit, die mit der Bearbeitung der zu annullierenden Rechtssache inkompatibel ist und wenn ein ernsthaftes Argument nachweislich zur Annullierung führen kann, ist es für Sie möglich, einen Antrag auf Aussetzung der Entscheidung vor dem Staatsrat einzubringen.

Der Antrag auf Aussetzung kann vor, gleichzeitig mit oder nach Einreichung des Gesuchs auf Annullierung eingebracht werden.

In Ausnahmefällen und nach besonderen Modalitäten, ist es für Sie außerdem möglich, die Aussetzung der Entscheidung mit außergewöhnlicher Dringlichkeit zu beantragen.

Praktische Informationen

Das Gesuch auf Annullierung und der Antrag auf Aussetzung die nur dann gültig, wenn sie bestimmte Anhänge und Informationen enthalten. Für Einzelheiten wird auf die koordinierten Gesetze und auf die unten erwähnten sowie die unter http://www.raadvst-consetat.be (Rubrik „Verfahren“) verfügbaren Erlasse verwiesen.

Jede antragstellende Partei muss eine Gebühr von 200 Euro (Betrag Stand 9. Januar 2017) bezahlen. Dies erfolgt mittels eines Überweisungsformulars, welches ihr nach Erhalt des Rechtsbehelfs übermittelt wird. Die Zahlung unterliegt gegenwärtig keinerlei Frist und die Bezahlung des Betrags kann daher bis zum Abschluss der Verhandlungen erfolgen.

Weitere Informationen: Gesetze über den Staatsrat, koordiniert am 12. Januar 1973, Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, königlicher Erlass vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Staatsrat, verfügbar auf http://www.raadvst-consetat.be (Rubrik „Verfahren“).

Kontakte

Dienste

Abteilung für Forschungsprogramme
Place de la Wallonie, 1 Bât 3
5100 Jambes

Kontaktpersonen

Monsieur GILLIN Alain 
Directeur 
081/33.45.36
Monsieur FLAGOTHIER Didier 
Monsieur LEMOINE Thierry 
Aktualisiert am
Verwaltungsschritt Nr. 146182
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