Zusammengefasst
Diese Maßnahme zielt darauf ab, die internationale Verbundforschung in wallonischen KMUs mit dem möglichen Wettbewerb der (zugelassenen) wallonischen und/oder ausländischen Forschungszentren zu unterstützen. Die Forschung oder ein Teil dieser kann folglich in ein zugelassenes wallonisches Forschungszentrum oder in ein Forschungszentrum des Partnerlandes des Projekts ausgelagert werden.
Achtung
Die Finanzierung ist auf die Umsetzung zweier Ziele gerichtet:
Ziel 1:
Im Projekt muss es um die Beherrschung einer innovativen Technologie oder eines innovativen Verfahrens gehen, für das eine von wallonischen Industrien ausgehende Nachfrage besteht. Die Früchte der Forschung müssen es den Herstellern ermöglichen, Kenntnisse zu erlangen, die es ihnen erlauben, ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem lokalen und internationalen Markt am Ende des Projekts zu steigern.
Ziel 2:
Das Projekt fördert die Aneignung oder Steigerung von technologischen Kompetenzen und Kenntnissen der wallonischen Unternehmen durch die Verzerrung der internationalen Partnerschaft mit den industriellen und Forschungsbetreibern.
Im Detail
Der Projektträger ist ein wallonisches KMU.
In möglicher Partnerschaft mit einem zugelassenen Forschungszentrum.
Ein Vorschlag ist zulässig, wenn die folgenden Elemente positiv beantwortet werden können:
- Der wallonische Projektträger ist ein wallonisches KMU.
- Die Forschung wird mit mindestens einem industriellen Betreiber durchgeführt, der sich im Gebiet eines anderen Partnerlandes des IraSME-Programms befindet.
- Der Antrag wird innerhalb der Frist über die Plattform ONTIME eingereicht und ein internationaler Vorschlag wird gleichzeitig durch den internationalen Koordinator des Projektes über die internationale Plattform des Programms eingereicht.
- Die Forschung darf nicht zuvor bereits Gegenstand einer öffentlichen Finanzierung gewesen sein.
Bewertungskriterien und Auswahl des Projektes
Die Projekte werden auf der im Folgenden definierten Grundlage bewertet: Jedes im Erlass definiertes Kriterium weist eine eigene Höchstquote auf:
- Artikel 38: Der innovative Charakter des Projekts (Quote /20)
- Artikel 45/46: Die Exzellenz und die Erfahrung (Quote /10)
- Artikel 39 und 45/46: Die Qualität, Machbarkeit und Relevanz des Projekts (Quote /20)
- Artikel 40 - 43/1: Die Verwertung der Innovation (Quote /40)
- Artikel 41: Der Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung (Quote /10)
Die Form der Unterstützung besteht in der Gewährung von Beihilfen/rückforderbaren Vorschüsse, die von der Verwaltung für KMUs zu 60 bis 80 % und für zugelassene Forschungszentren zu 75 % finanziert werden.
Das Budget umfasst:
- Die Kosten für das Forschungspersonal;
- Die Betriebskosten;
- Die Kosten für die Anschaffung und Abschreibung von Forschungsgeräten;
- Die pauschalen Verwaltungskosten;
- Die Kosten in Verbindung zu einer möglichen Zulieferung;
- Die Kosten für Dienstreisen;
Die Vereinbarung hat eine Dauer von zwei Jahren.
Die tragenden Kandidaten des Projektes sind eingeladen, ihr Vorhaben, einen Antrag einzureichen, anzuzeigen, indem sie die Verwaltung kontaktieren, die gegebenenfalls eine Orientierungsveranstaltung organisiert. Der wallonische Teil der Projekte muss anschließend über die Plattform ONTIME unter strenger Einhaltung der in der Ausschreibung angegebenen Fristen eingereicht werden. Gleichzeitig reicht der internationale Koordinator des Projekts einen internationalen Vorschlag über die Plattform IRA-SME ein.
Rechtsbehelfe
Wie kann man den Dienst kontaktieren, die die Entscheidung getroffen hat?
Unabhängig der unten angeführten Rechtsbehelfe ist es für Sie möglich, jederzeit mit dem administrativen Dienst, der die Entscheidung getroffen hat, Kontakt aufzunehmen, um: Informationen bezüglich der Ablehnungsgründe zu erhalten.
Sie müssen sich an folgenden Dienst wenden:
SPW Économie, Emploi, Recherche
Département de la Recherche et du Développement technologique
Place de la Wallonie, 1 (bât. III) in 5100 NAMUR (JAMBES)
Tel.: +32(0) 81 33 45 32
Dieser kostenlose Schritt gegenüber der Verwaltung unterliegt keinen besonderen Formalitäten und unterbricht nicht die Fristen für die Einbringung eines Rechtsbehelfs. Das Fehlen einer Antwort der Verwaltung stellt keine Annahme Ihres Antrages dar.
Wie legt man einen Rechtsbehelf ein?
Ausgenommen der Fall, in dem die Anfechtung als über ein subjektives Recht handelnd analysiert werden könnte, für das die ordentlichen Gerichtshöfe und Gerichte zuständig sind, kann ein Rechtsbehelf an den Staatsrat gerichtet werden, entsprechend den unten beschriebenen Modalitäten.
Gesuch auf Annullierung
Die Annullierung der Entscheidung kann durch Einbringung eines Gesuchs an den Staatsrat (Conseil d’Etat) beantragt werden:
- elektronisch unter der Adresse https://eproadmin.raadvst-consetat.be;
- per datiertem und unterzeichnetem Einschreiben an die Adresse:
Conseil d’État
Greffe
Section du Contentieux administratif
Rue de la Science, 33
1040 Brüssel
Sie müssen Ihr Gesuch innerhalb von 60 Kalendertagen ab der Mitteilung der angefochtenen Entscheidung einbringen.
Sie müssen in Ihrem Gesuch die „Mittel“ Ihres Rechtsbehelfs, d. h. die gesetzlichen Vorschriften ausführen, gegen die durch die Entscheidung verstoßen wurde, sowie die Art und Weise, wie dies geschehen ist.
Antrag auf Aussetzung
Die Einreichung eines Gesuchs auf Annullierung führt nicht zur Aussetzung der Wirkungen der Entscheidung
Besteht jedoch eine Dringlichkeit, die mit der Bearbeitung der zu annullierenden Rechtssache inkompatibel ist und wenn ein ernsthaftes Argument nachweislich zur Annullierung führen kann, ist es für Sie möglich, einen Antrag auf Aussetzung der Entscheidung vor dem Staatsrat einzubringen.
Der Antrag auf Aussetzung kann vor, gleichzeitig mit oder nach Einreichung des Gesuchs auf Annullierung eingebracht werden.
In Ausnahmefällen und nach besonderen Modalitäten, ist es für Sie außerdem möglich, die Aussetzung der Entscheidung mit außergewöhnlicher Dringlichkeit zu beantragen.
Praktische Informationen
Das Gesuch auf Annullierung und der Antrag auf Aussetzung die nur dann gültig, wenn sie bestimmte Anhänge und Informationen enthalten. Für Einzelheiten wird auf die koordinierten Gesetze und auf die unten erwähnten sowie die unterhttp://www.raadvst-consetat.be (Rubrik „Verfahren“) verfügbaren Erlasse verwiesen.
Jede antragstellende Partei muss eine Gebühr von 200 Euro (Betrag Stand 9. Januar 2017) bezahlen. Dies erfolgt mittels eines Überweisungsformulars, welches ihr nach Erhalt des Rechtsbehelfs übermittelt wird. Die Zahlung unterliegt gegenwärtig keinerlei Frist und die Bezahlung des Betrags kann daher bis zum Abschluss der Verhandlungen erfolgen.
Weitere Informationen: Gesetze über den Staatsrat, koordiniert am 12. Januar 1973, Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, königlicher Erlass vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Staatsrat, verfügbar auf http://www.raadvst-consetat.be (Rubrik „Verfahren“).
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