Zusammengefasst
Wenn Sie ein aus dem Ausland importiertes Fahrzeug ohne europäische Genehmigung oder ein umgebautes Fahrzeug zulassen möchten, müssen Sie das Fahrzeug zunächst zur Genehmigung vorlegen, um seine Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zu kontrollieren. Die Genehmigung, auch als Typgenehmigung bekannt, ist eine Erklärung der Genehmigung oder Zertifizierung durch eine zuständige Behörde. Sie ist erforderlich, um sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte Fahrzeuge, Bauteile und technische Einheiten allen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Genehmigung gewährleistet somit ein hohes Niveau der Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit und des Umweltschutzes.
Achtung
Die Informationen auf unten stehender Website sind, sofern nicht ausdrücklich gegenteilig festgelegt, allgemeiner Art. Sie zielen daher nicht auf bestimmte oder persönliche Situationen ab und können nicht als rechtliche, berufliche oder persönliche Beratung für den Benutzer betrachtet werden. Wenn Sie eine persönliche oder spezifische Beratung benötigen, liegt es in Ihrer Verantwortung, die Direktion der Fahrzeugregelung und der Zertifizierungen unter homologation.vehicules@spw.wallonie.be zu kontaktieren, um sicherzustellen, dass Sie die entsprechenden Schritte unternehmen. Dem Benutzer sollte gleichfalls bewusst sein, dass diese Informationen ohne vorherige Ankündigung geändert werden können. Daher lehnt der Öffentliche Dienst der Wallonie jegliche Haftung für den Inhalt dieser Informationen oder den Gebrauch, der davon gemacht werden könnte, ab.
Das Verfahren gilt für die folgenden Fahrzeuge:
- Kraftfahrzeuge, die für die Personenbeförderung konstruiert und gebaut sind (Pkw, Busse, Reisebusse usw.)
- Kraftfahrzeuge, die für den Transport von Gütern konstruiert und gebaut sind (Lieferwagen, Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen usw.)
- Anhänger und Sattelanhänger
- Land- oder forstwirtschaftliche Traktoren auf Rädern oder Raupenketten
- Land- oder forstwirtschaftliche Anhänger
- Auswechselbare gezogene Maschinen für den land- oder forstwirtschaftlichen Einsatz
- Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (Wohnmobil, Krankenwagen, Leichenwagen, für Rollstuhlbenutzer zugängliches Fahrzeug usw.).
Die Gesamtfahrzeugklassifizierung finden Sie im Königlichen Erlass vom 15. März 1968 - Kapitel 1 - Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich.
Das Verfahren gilt NICHT für die folgenden Fahrzeuge (Fahrzeuge der Kategorie L):
- Motorisierte zweirädrige Fahrzeuge (E-Bike, Moped, Motorrad usw.).
- Dreirädriges Fahrzeug mit Motor (Auto-Rikscha, Trike usw.).
- Leichtes und schweres vierrädriges Fahrzeug (Auto, Quad, Buggy usw. "ohne Genehmigung")
Für diese Fahrzeugkategorie beachten Sie bitte die folgende Vorgehensweise: Das Fahrzeug muss im Hinblick auf seine Zulassung genehmigt werden (Kategorie L).
Im Detail
Der Antragsteller ist eine Privatperson, die von der Behörde nicht als Hersteller anerkannt ist, oder ein anerkannter Hersteller, der einen nicht in seine Zuständigkeiten fallenden Umbau durchgeführt hat.
Jede größere Änderung an einem Fahrzeug muss zunächst Gegenstand eines Genehmigungsantrags des Fahrzeugherstellers oder seines Beauftragten sein (z. B. an der Lenkung, der Aufhängung, der Emission, der Bremsen oder grundlegende Änderungen am Fahrgestell oder am selbsttragenden Aufbau) und muss durch eine Einzelgenehmigung sanktioniert werden.
Die Konformitätsbescheinigung oder der Einzelgenehmigungsbogen bescheinigt, dass das Fahrzeug genehmigt wurde und somit zur Benutzung auf öffentlichen Straßen zugelassen werden kann.
Für alle Fahrzeugkategorien mit Ausnahme der Kategorie L:
- Wenn das Fahrzeug importiert wird und zuvor in einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz zugelassen wurde, muss der Antragsteller das Fahrzeug bei einer autorisierten technischen Kontrollstelle zur Validierung des Fahrzeugs zusammen mit den folgenden Dokumenten vorlegen:
- Zolldokument (Vignette 705 oder Signal E705);
- Zulassungsbescheinigung, die zuvor von einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder von der Schweiz ausgestellt wurde.
Die für die Validierung zuständigen technischen Prüfstellen finden Sie HIER
- Die Kosten für den Erhalt eines Validierungszertifikats betragen 76 €. Dieser Betrag ist indexierbar und enthält keine Gebühren für die technische Kontrolle.
ODER
- Wenn das Fahrzeug mit Zustimmung des Fahrzeugherstellers einer größeren Umgestaltung unterzogen worden ist, muss der Antragsteller das Fahrzeug bei einer autorisierten technischen Kontrollstelle oder einem anderen anerkannten technischen Dienst vorführen, um die Genehmigung im Einzelfall zu erhalten.
- Wenn das Fahrzeug aus einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums importiert wird, muss im Voraus beim Öffentlichen Dienst der Wallonie unter homologation.vehicules@spw.wallonie.be ein Antrag gestellt werden, dem die folgenden Dokumente beizufügen sind:
- Eine Kopie des Zulassungsantrags, versehen mit der Vignette 705 oder dem Signal E705 (Nachweis der zollamtliche Abfertigung);
- Eine Kopie der Rechnung über den Fahrzeugkauf;
- Eine Kopie der ausländischen Zulassungsbescheinigung;
- Ein vom Hersteller ausgestelltes Fahrzeugdatenblatt;
- Eine vom Hersteller ausgestellte Konformitätserklärung zu den verschiedenen Regelwerken.
Wenn das Fahrzeug die Anforderungen erfüllt, muss der Antragsteller das Fahrzeug bei einer zugelassenen technischen Kontrollstelle oder einem anderen anerkannten technischen Dienst vorführen.
Die für die Genehmigung zuständigen technischen Prüfstellen finden Sie HIER
Die Kosten für die Prüfung des Antrags auf Einzelgenehmigung betragen:
- 139 € für Fahrzeuge der Kategorien O1, O2, R1, R2, S1.
- 272 € für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3.
- 197 € für oben nicht genannte Kategorien.
Diese Beträge sind indexierbar und enthalten keine Gebühren für technische Dienstleistungen.
Die Gesamtfahrzeugklassifizierung finden Sie im Königlichen Erlass vom 15. März 1968 - Kapitel 1 - Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich.
Kontakte
Dienste
Permanence téléphonique du lundi au vendredi de 9h30 à 11h30 et de 14h00 à 16h00 pour toute question générale ou administrative.
AIBV fait partie des organismes de contrôle technique habilités aux procédures d'homologation en Wallonie.
Autosécurité fait partie des organismes de contrôle technique habilités aux procédures d'homologation en Wallonie.