Zusammengefasst
Die Kilometerabgabe ist eine Abgabe pro gefahrenen Kilometer für Kraftfahrzeuge (Lastkraftwagen) oder Gruppen von Gelenkfahrzeugen (Lastkraftwagen mit Anhänger oder Zugmaschinen mit Sattelanhängern), die entweder teilweise oder ausschließlich für die Beförderung von Gütern auf der Straße vorgesehen sind oder benutzt werden und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Bei Gelenkfahrzeugen wird die Kilometerabgabe nur fällig, wenn das Zugfahrzeug ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen hat.
Achtung
Der ÖDW Steuerwesen ist nur für die Kontrolle zuständig und nicht für :
· die Festlegung, Erhebung und Befreiung, die in die Zuständigkeit der SOFICO fallen: www.sofico.org,
· die technischen Aspekte (Ausgabe und Betrieb der OBU), die in der Zuständigkeit des Dienstleistungsanbieters (Satellic oder Axxes) liegen: www.satellic.be oder www.axxes.fr.
Im Detail
Der Halter des abgabepflichtigen Fahrzeugs, natürliche oder juristische Person, Verwaltung …
Vor der Benutzung einer belgischen Straße muss der Halter des Fahrzeugs, das der Kilometerabgabe unterliegt, einen Vertrag mit einem anerkannten Dienstleistungserbringer abschließen, der ihm eine elektronische Datenerfassungsvorrichtung, die so genannte On Board Unit (OBU), zur Verfügung stellt. Die Liste der Dienstleistungserbringer ist auf der VIAPASS-Website verfügbar: www.viapass.be.
Jedes abgabepflichtige Fahrzeug muss mit einer OBU ausgestattet sein, die aktiviert werden muss, sobald es belgische Straßen befährt, unabhängig davon, ob sie der Kilometerabgabe unterliegen oder nicht. Mit Hilfe eines GPS-Systems werden die zurückgelegten Strecken und die Anzahl der gefahrenen Kilometer elektronisch erfasst und übermittelt, um die Berechnung der Abgabe zu ermöglichen. Der Dienstleistungserbringer zieht die fällige Kilometerabgabe vom Benutzer im Namen und im Auftrag des Mauterhebers (SOFICO für die Wallonische Region) ein.
Ausnahmen:
- Fahrzeuge, die für bestimmte Aufgaben von allgemeinen Interesses eingesetzt und als solche erkennbar sind;
- Fahrzeuge, die der Landesverteidigung, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Diensten (Polizei) zugewiesen sind,
- Fahrzeuge, die speziell und ausschließlich für medizinische Zwecke ausgerüstet und als solche erkennbar sind,
- Fahrzeuge land-, garten- oder forstwirtschaftlicher Art, die in begrenztem Umfang auf öffentlichen Straßen und ausschließlich für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Aquakultur und die Forstwirtschaft eingesetzt werden.
Der Basistarif in der Wallonie von 11,60 Cent/km (ohne Mehrwertsteuer) variiert je nach:
- EURO-Emissionsklasse des Fahrzeugs, wie im europäischen Recht definiert,
- Fahrzeugkategorie auf Grundlage des zulässigen Gesamtgewichts (MMA).
Durch die Berücksichtigung dieser beiden Variablen variiert der Tarif je nach zulässigem Gesamtgewicht und EURO-Emissionsklasse zwischen 7,40 und 20,00 Cent/km.
Wie?
Die Kontrollen werden mit Hilfe von drei spezifischen Arten von Anlagen durchgeführt:
- stationär über an Autobahnen installierte Kontrollbrücken,
- flexibel mit beweglichen Erkennungssystemen,
- mobil mit Kontrollfahrzeugen.
Wenn der Fahrzeughalter keinen Vertrag mit einem Dienstleistungserbringer hat oder wenn er den Vertrag nicht einhält, was die Aussetzung des Vertrags zur Folge hat, können die von der Regierung der Wallonischen Region benannten Beamten eine pauschale administrative Geldbuße vom Halter einfordern.
Die Kontrollbrigaden der ÖDW Steuerwesen sind befugt, die Abgabenpflichtigen, die als rechtswidrig identifiziert werden, anzuhalten und eine Geldbuße zu verhängen. Die ÖDW Steuerwesen sorgt für die Festlegung, Einziehung und Beitreibung von Geldbußen im Zusammenhang mit der Kilometerabgabe.
Wird ein Fahrzeug aufgrund einer solchen Zuwiderhandlung angehalten, wird die verhängte Geldbuße von Beamten der ÖDW Steuerwesen sofort erhoben. Wird diese Geldbuße nicht sofort bezahlt, kann das entsprechende Fahrzeug einbehalten werden.