Zusammengefasst
Diese Maßnahme zielt darauf ab, jedes Projekt der industriellen Forschung zu unterstützen, das mit dem Ziel durchgeführt wird, eine Doktorarbeit in einem Unternehmen mit Betriebssitz in der Wallonie zu verfassen. Die Doktorarbeit wird innerhalb einer universitären Forschungseinheit verfasst. Das Verfassen einer Doktorarbeit in Zusammenarbeit mit einer anderen universitären Forschungseinheit (Dissertation im Cotutelle-Verfahren) oder mit einem zugelassenen Forschungszentrum ist möglich.
Die Maßnahme Win4Doc ist Teil der Achse HUMAN (Erlaubnis qualifiziertes Forschungspersonal anzustellen) der Reform von Forschungsbeihilfen entsprechend der identifizierten Bedürfnisse (Win4Research).
Achtung
Die finanzielle Solidität des Unternehmens wird entsprechend des im Leitfaden aufgenommenen Verfahrens bewertet, indem die Produktion eines Finanzplans angefordert wird, der die Finanzierung des Projekts durch das Unternehmen erläutert.
Dieser Plan enthält die Elemente, die es ermöglichen die finanzielle Kapazität des Unternehmens zur, einerseits, der ordnungsgemäßen Erledigung der Tätigkeiten und, andererseits, zur Nutzung der erwarteten Resultate, zu beurteilen.
Im Detail
Der Projektträger ist ein als Handelsgesellschaft gegründetes Unternehmen;
- in einem beliebigen Sektor tätig;
- jeder Größe: kleines, mittleres oder großes Unternehmen
Die Partneruniversität ist kein Projektträger (vgl. Vorteile siehe unten).
Zielgruppe - Kriterien der Zulässigkeit
Ein Vorschlag ist zulässig, wenn die folgenden Elemente positiv beantwortet werden können:
- Das Konsortium umfasst ein einziges Unternehmen mit Betriebssitz in der Wallonie.
- Das Forschungskonsortium umfasst mindestens eine Partneruniversität und maximal drei Partner (im Rahmen einer Cotutelle oder einer Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Forschungszentrum sind drei Partner möglich).
- Der Projektträger ist ein Unternehmen.
- Die Beihilfemodalitäten wurden eingehalten.
- Das Projekt fällt in einen der technologischen Bereiche, die der laufenden Ausschreibung entsprechen.
- Die Forschung war nicht zuvor bereits Gegenstand einer öffentlichen Finanzierung.
- Die Partnerschaftsvereinbarung wird von den Partnern gemeinsam unterzeichnet.
- Bei der Einbringung der Akte ist das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Union bezüglich Staatsbeihilfen, Rettung und Restrukturierung von Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden.
- Bei der Einreichung des Projekts müssen die Partner alle ihre administrativen Verpflichtungen gegenüber ihren vorherigen Vereinbarungen mit der Verwaltung (Berichte, Forderungsanmeldungen etc.) unter Einhaltung der in diesen Vereinbarungen genannten oder von der Verwaltung festgelegten Fristen erfüllen.
Bewertungskriterien und Auswahl des Projektes
Die Projekte werden auf der im Erlass der Wallonischen Regierung über die Unterstützung der Forschung, der Entwicklung und der Innovation in der Wallonie definierten gesetzlichen Grundlage bewertet. Jedes im Erlass definiertes Kriterium weist eine eigene Höchstquote auf:
- Artikel 38: Der innovative Charakter des Projekts (Quote /20)
- Artikel 45/46: Die Exzellenz und die Erfahrung (Quote /15)
- Artikel 39 und 45/46: Die Qualität, Machbarkeit und Relevanz des Projekts (Quote /15)
- Artikel 40 - 43/1: Die Verwertung der Innovation (Quote /30)
- Artikel 41: Der Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung (Quote /10)
- Artikel 43: Der Risikograd (Quote /10)
Des Weiteren werden im Rahmen der Beihilfe „Win4Doc“ auch die folgenden Elemente bewertet.
- Das Profil des Forschers. Dieser Punkt ist im Bewertungskriterium „Exzellenz und Erfahrung“ enthalten.
- Die Qualität der Koordination und der Betreuung, sowohl im Unternehmen als auch im Gast-Universitätslabor. Dieser Punkt ist im Bewertungskriteriums „Die Qualität, die Machbarkeit und die Relevanz des Projekts“ enthalten.
- Die internationale Öffnung. Dieser Punkt ist im Bewertungskriterium „Exzellenz und Erfahrung“ enthalten.
Weitere Bedingungen
- Der Forscher muss spätestens zum Datum eingestellt werden, das im die Projektausschreibung beschreibenden Dokument angegeben ist.
- Der Kandidat muss einen Abschluss haben, der ihn zum Absolvieren einer Promotion in der Partneruniversität berechtigt.
- Der Kandidat muss diesen Abschluss innerhalb der letzten 10 Jahre absolviert haben (zum Datum des Beginns/Einreichen des Projekts).
- Das Projekt registriert sich in der Strategie zur intelligenten Spezialisierung RIS3 der Wallonie und bevorzugt die mit dieser verbundenen Themenbereiche.
Der Höchstanteil für den Projektträger, der von der wallonischen Region abgedeckten zulässigen Ausgaben ist:
- Kleines Unternehmen: 70 %
- Mittleres Unternehmen: 60 %
- Großes Unternehmen: 50 %
Die zulässigen Ausgaben umfassen:
- Die Lohnkosten des Forschers,
- Pauschale Kosten für den Betrieb und die Koordination des Unternehmens (in Höhe von 10 000 € pro Semester),
- Gemeinkosten, in der Höhe von 10 % gesamten Lohnkosten des Forschers,
- Kosten für Unteraufträge: Pauschale Kosten für den Betrieb und die Koordination der universitären Einheit (in Höhe von 10 000 € pro Semester).
Die Projekte werden über die Plattform ONTIME in Form einer Absichtserklärung (LOI) vom Projektträger (das Unternehmen) eingereicht. Die Einreichung des Projekts erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Schritten:
- Die Absichtserklärung (LOI)
- Das Win4Doc (detaillierter Vorschlag);
Rechtsbehelfe
Wie kann man den Dienst kontaktieren, die die Entscheidung getroffen hat?
Unabhängig der unten angeführten Rechtsbehelfe ist es für Sie möglich, jederzeit mit dem Verwaltungsdienst, der die Entscheidung getroffen hat, Kontakt aufzunehmen, um: Informationen bezüglich der Ablehnungsgründe zu erhalten.
Sie müssen sich an folgenden Dienst wenden:
SPW Économie, Emploi, Recherche
Département de la Recherche et du Développement technologique
Place de la Wallonie, 1 (bât. III) in 5100 NAMUR (JAMBES)
Tel.: +32(0) 81 33 45 32
Dieser kostenlose Schritt gegenüber der Verwaltung unterliegt keinen besonderen Formalitäten und unterbricht nicht die Fristen für die Einbringung eines Rechtsbehelfs. Das Fehlen einer Antwort der Verwaltung stellt keine Annahme Ihres Antrages dar.
Wie legt man einen Rechtsbehelf ein?
Ausgenommen der Fall, in dem die Anfechtung als über ein subjektives Recht handelnd analysiert werden könnte, für das die ordentlichen Gerichtshöfe und Gerichte zuständig sind, kann ein Rechtsbehelf gemäß den unten beschriebenen Modalitäten an den Staatsrat gerichtet werden.
Gesuch auf Annullierung
Die Annullierung der Entscheidung kann durch Einbringung eines Gesuchs an den Staatsrat (Conseil d’Etat) beantragt werden:
- elektronisch unter der Adresse https://eproadmin.raadvst-consetat.be;
- per datiertem und unterzeichnetem Einschreiben an die Adresse:
Conseil d’État
Greffe
Section du Contentieux administratif
Rue de la Science, 33
1040 Brüssel
Sie müssen Ihr Gesuch innerhalb von 60 Kalendertagen ab der Mitteilung der angefochtenen Entscheidung einbringen.
Sie müssen in Ihrem Gesuch die „Mittel“ Ihres Rechtsbehelfs, d. h. die gesetzlichen Vorschriften ausführen, gegen die durch die Entscheidung verstoßen wurde, sowie die Art und Weise, auf die dies geschehen ist.
Antrag auf Aussetzung
Die Einreichung eines Gesuchs auf Annullierung führt nicht zur Aussetzung der Wirkungen der Entscheidung
Besteht jedoch eine Dringlichkeit, die mit der Bearbeitung der zu annullierenden Rechtssache inkompatibel ist und wenn ein ernsthaftes Argument nachweislich zur Annullierung führen kann, ist es für Sie möglich, einen Antrag auf Aussetzung der Entscheidung vor dem Staatsrat einzubringen.
Der Antrag auf Aussetzung kann vor, gleichzeitig mit oder nach Einreichung des Gesuchs auf Annullierung eingebracht werden.
In Ausnahmefällen und nach besonderen Modalitäten, ist es für Sie außerdem möglich, die Aussetzung der Entscheidung mit außergewöhnlicher Dringlichkeit zu beantragen.
Praktische Informationen
Das Gesuch auf Annullierung und der Antrag auf Aussetzung sind nur dann gültig, wenn sie bestimmte Anhänge und Informationen enthalten. Für Einzelheiten wird auf die koordinierten Gesetze und auf die unten erwähnten sowie die unterhttp://www.raadvst-consetat.be (Rubrik „Verfahren“) verfügbaren Erlasse verwiesen.
Jede antragstellende Partei muss eine Gebühr von 200 Euro (Betrag Stand 9. Januar 2017) bezahlen. Dies erfolgt mittels eines Überweisungsformulars, welches ihr nach Erhalt des Rechtsbehelfs übermittelt wird. Die Zahlung unterliegt gegenwärtig keinerlei Frist und die Bezahlung des Betrags kann daher bis zum Abschluss der Verhandlungen erfolgen.
Weitere Informationen: Gesetze über den Staatsrat, koordiniert am 12. Januar 1973, Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, königlicher Erlass vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Staatsrat, verfügbar auf http://www.raadvst-consetat.be (Rubrik „Verfahren“).
- Dekret vom 3. Juli 2008 über die Unterstützung für Forschung, Entwicklung und Innovation in der Wallonie
- Dekret vom 18. September 2008 über die Unterstützung für Forschung, Entwicklung und Innovation in der Wallonie, geändert am 15. Mai 2014
- Text zum Rahmen der staatlichen Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation.(2014/C 198/01