Eine Zulassung als Leiharbeitsvermittler in der Deutschsprachigen Gemeinschaft beantragen

En bref

Um Leiharbeitsvermittlung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft durchzuführen oder einen Leiharbeitnehmer in die Deutschsprachige Gemeinschaft zu entsenden, muss der Leiharbeitsvermittler vorher anerkannt sein.

Points d'attention

Bevor der Antrag auf eine Zulassung bearbeitet werden kann, muss jeder Leiharbeitsvermittler eine Provision (74.368,06 €) beim sozialpartnerschaftlich organisierten Sozialfonds für den Zeitarbeitssektor hinterlegen.

En détail

Public cible - Détails

Diese Maßnahme betrifft Leiharbeitsvermitter.

Conditions

Um die Zulassung, die per Ministerialerlass erfolgt, zu erlangen, muss der Zeitarbeitsbetrieb folgende Bedingungen erfüllen:

  • als Handelsgesellschaft mit dem Haupt- oder Nebenzweck, Leiharbeitsvermittlungen zu erbringen, gegründet ist und in die zentrale Unternehmensdatenbank eingetragen ist;
  • sich weder in Konkurs noch in offenkundiger Zahlungsunfähigkeit befindet, noch Gegenstand eines Konkurseröffnungsverfahrens ist, noch einen gerichtlichen Vergleich beantragt oder ihn erhalten hat;
  • sich unter seinen Verwaltern, Geschäftsführern, Handlungsbevollmächtigten oder anderen Personen, die befugt sind, den Leiharbeitsvermittler zu vertreten, keine Personen befinden:
  1. die Personalangehörige oder Verwaltungsratsmitglieder öffentlicher Arbeitsverwaltungen sind;
  2. denen aufgrund der Gesetzgebung - die bestimmten Verurteilten und Konkursschuldnern verbietet, bestimmte Funktionen, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, und die den Handelsgerichten das Recht gibt, diese Verbote  auszusprechen – verboten wurde, solche Funktionen, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben;
  3. die sich in den fünf Jahren vor dem Antrag auf Zulassung für die Verpflichtungen oder Schulden einer in Konkurs gegangenen Gesellschaft verantworten mussten in Anwendung der Artikel 229 Nummer 5, 265, 315, 456 Nummer 4 und 530 des Gesellschaftsgesetzbuches;
  4. denen bürgerliche und/oder politische Rechte aberkannt wurden;
  5. die in den fünf Jahren vor dem Antrag auf Zulassung ihren Verpflichtungen im Rahmen des Dekretes vom 11. Mai 2009 über die Zulassung der Leiharbeitsvermittler und die Überwachung der privaten Arbeitsvermittler oder des Dekretes des Wallonischen Regionalrates vom 27. Juni 1991 über die Zulassung der Zeitarbeitsbetriebe oder der in Artikel 1 des Dekretes vom 5. Februar 1998 über die Überwachung und Kontrolle bezüglich der Beachtung der Gesetzgebungen im Bereich der Beschäftigungspolitik aufgelisteten gesetzlichen Bestimmungen oder auch im Rahmen der entsprechenden Ausführungserlasse nicht nachgekommen sind;
  6. die in den fünf Jahren vor dem Antrag auf Zulassung ihren steuerlichen oder sozialen Pflichten nicht nachgekommen sind; ein Rückzahlungsplan, der den Auflagen entsprechend eingehalten wird, gilt jedoch nicht als Verstoß gegen die steuerlichen und sozialen Pflichten.
Procédure

Der Leiharbeitsvermittler reicht den vollständigen Zulassungsantrag beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein.

Das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestätigt binnen vierzehn Tagen per Schreiben den Empfang des Zulassungsantrages. Sollte der Antrag nicht vollständig sein, teilt das Ministerium dies in demselben Schreiben mit.

Der Leiharbeitsvermittler übermittelt dem Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft binnen vierzehn Tagen die fehlenden Dokumente, Belege und Informationen.

Die Entscheidung des Beschäftigungsministers wird dem Leiharbeitsvermittler per Einschreiben mitgeteilt. Die Entscheidung gibt an, für welche Dauer die Zulassung erteilt wird.

Formulaires

A télécharger

Contacts

Services

Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft - Fachbereich Beschäftigung
Gospertstraße 1
4700 Eupen
087/596 300
Mis à jour le
Démarche n° : 3238
Cette page vous a-t-elle été utile ?
Retour aux démarches