Beantragung der Anerkennung oder Registrierung eines Nebenprodukts

Zusammengefasst

Sind Sie ein klassisches Produktionsunternehmen? Wussten Sie, dass bei Ihrem Herstellungsprozess möglicherweise wiederverwertbare Rückstände anfallen?

Sie haben nämlich die Möglichkeit, ein so genanntes Nebenprodukt anerkennen oder (falls die Anerkennung bereits besteht) registrieren zu lassen.

EIN PRODUKTIONSRÜCKSTAND, KEIN ABFALL

Ein Nebenprodukt ist ein Produktionsrückstand, der nicht als Abfall betrachtet werden sollte.

Ein Beispiel? Im Rahmen seines Herstellungsprozesses erhält ein Tischler bei der Herstellung von Brettern Sägemehl. Er verkauft dieses Sägemehl nicht. Er verkauft Holz. Sägemehl ist Abfall, ein Kollateralschaden seiner Produktion. Sie werden als Nebenprodukte bezeichnet, da es möglich ist, dieses Sägemehl zu Pellets zu verarbeiten.

Ein Kollateraleffekt Ihrer Produktion als Unternehmen kann also verwertet und weiterverkauft werden. Dieses Nebenprodukt ist kein Abfall.

NUTZEN SIE DIE VORTEILE

Von der Besteuerung über Genehmigungen bis hin zum Transport: Wenn Sie einen Gegenstand oder eine Substanz als Nebenprodukt anerkennen lassen, können Sie von nicht unerheblichen praktischen und finanziellen Vorteilen profitieren.

Dieser Schritt ist nicht verpflichtend und wird beim ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (LNU) durchgeführt.

Er gilt nicht für Recycler und Abfallerzeuger. Sind Sie ein Akteur im Bereich der Abfallbehandlung? Lesen Sie stattdessen das Verfahren zum Erreichen der Aufhebung der Abfalleigenschaft (AAE).

BEREITS ANERKANNTE NEBENPRODUKTE

Im Anhang des Nebenprodukt-Erlasses finden Sie eine Liste der bereits als Nebenprodukte anerkannten Stoffe und Gegenstände.

  • Mit der Agrar- und Ernährungsindustrie verbundene Ströme
  • Rückstände und Schlagabfälle aus Holz
  • Rückstände von Rinden und Kork
  • Sägemehl, Holzspäne, Restholz
  • Nicht konforme Platten
  • Schnittabfall und Produkte ohne Spezifikationen

Die betreffenden Produktionsprozesse und Nutzungsarten werden spezifiziert.

ANERKENNUNG ODER REGISTRIERUNG?

  • Im Falle einer Anerkennung existiert noch nichts und es werden Kriterien für einen neuen Strom, Prozess oder eine neue Verwendung erstellt. Sobald die Kriterien in der Anerkennung festgelegt sind, wird Ihnen auf dieser Grundlage ohne zusätzliche Kosten eine Registrierung gewährt.
  • Im Falle einer Registrierung sind Sie der Meinung, dass Sie dasselbe tun wie ein anderes Unternehmen, das bereits eine Anerkennung erhalten hat

Der ÖDW vergibt keine Registrierung für einen ganzen Sektor.  Es ist das Unternehmen, das auf individuelle Weise die Registrierung beantragt.

Die Einreichung einer Antragsakte kostet 500 Euro. Für jeden Betriebsstandort ist eine Akte erforderlich.

Zögern Sie nicht, unsere Direktion, die Direktion der Infrastrukturen der Abfallbewirtschaftung und -politik, zu kontaktieren, damit wir gemeinsam Ihren Antrag analysieren können, bevor Sie Ihre Akte offiziell einreichen. Dies hängt nämlich von vielen Faktoren ab.

ICH HABE BEREITS EINE ANERKENNUNG AUS EINEM ANDEREN LAND/ EINER ANDEREN REGION DER EU

Achtung: Die Entscheidungen, die Sie von uns erhalten, sind nur in der Wallonie gültig! Erkundigen Sie sich in den anderen Ländern, ob eine solche Anerkennung ebenfalls gültig ist. Wenn nicht alle beteiligten Staaten den Status als Nebenprodukt anerkennen, dann muss die gesamte Sendung als Abfall betrachtet werden und Gegenstand einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung sein.

Wenn Sie bereits eine Anerkennung aus einem anderen Staat oder einer anderen Region der Europäischen Union haben, können Sie uns dies nachweisen. Wenn diese Entscheidung ein gleichwertiges Umweltschutzniveau wie in der Wallonie gewährleistet, kann sie auch in der Wallonie angewendet werden.

INTERESSIERT? KONTAKTIEREN SIE UNS

Beachten Sie das nachstehende Verfahren, um Folgendes zu beantragen:

  • Eine Anerkennung als Nebenprodukt
  • Eine Registrierung in dem Fall, dass Gegenstände oder Stoffe bereits als Nebenprodukte anerkannt sind
  • Eine Anerkennung einer in anderen EU-Staaten oder -Regionen getroffenen Entscheidung

Kontaktieren Sie unsere Direktion, bevor Sie eine Akte einreichen, damit Sie Ihre Fragen stellen und Ihre Akte vorbereiten können. Dadurch sparen Sie wertvolle Zeit und werden bestmöglich beraten. Wir beraten uns unsererseits mit dem ISSeP (Institut Scientifique de Service Public - Forschungseinrichtung der öffentlichen Dienste) über die technischen Aspekte Ihres Antrags.

Im Detail

Zielpublikum - Details

Jedes klassische Produktionsunternehmen. Ihre Produktionsrückstände können Anwärter auf den Status eines Nebenprodukts sein.

Bedingungen

4 allgemeine Bedingungen an das Nebenprodukt:

  1. Die spätere Verwendung der Substanz oder des Objekts ist sicher
  2. Diese Verwendung kann direkt ohne zusätzliche Behandlung (außer den gängigen industriellen Praktiken) sein
  3. Die Substanz oder das Objekt ist bei der Herstellung integraler Bestandteil eines Produktionsprozesses
  4. Die weitere Verwendung ist legal. Die Substanz oder das Objekt erfüllt alle Vorschriften bezüglich des Produkts, der Umwelt und des Schutzes der Gesundheit, die für die spezifische Anwendung vorgesehen sind. Diese Verwendung wird keine schädlichen Gesamtauswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit haben.
Prozedur

SCHRITT FÜR SCHRITT

  1. Kontaktieren Sie unsere Direktion für Abfallwirtschaftsinfrastruktur und Abfallpolitik per E-Mail, um Ihren Antrag zu prüfen und sich beraten zu lassen: ssd.dechet@spw.wallonie.be  
  2. Bezahlen Sie die Bearbeitungsgebühr (500 €)
  3. Füllen Sie die erforderlichen Dokumente aus und senden Sie sie ein

Haben Sie mehrere Betriebsstandorte? Füllen Sie eine Akte pro Betriebsstandort aus.

BEARBEITUNGSGEBÜHR

Eine Bearbeitungsgebühr von 500 € muss auf das Konto ÖDW LNU - SSD-SP: BE30 0912 1502 7811 überwiesen werden. Als Zahlungshinweis gilt der Name des Unternehmens und der betreffende Strom.

EINZUSENDENDE DOKUMENTE

Derzeit kann dieser Antrag nicht online, sondern nur über das unten verfügbare Papierformular gestellt werden. Das Verfahren kann in Deutsch oder Französisch geführt werden.

Im Fall eines Antrags auf Anerkennung oder Registrierung muss Ihre Akte der Vollständigkeit halber die folgenden Dokumente enthalten:

  • Antragsformular (siehe "Formulare" unten). Ein Papierexemplar, das an die folgende Adresse zu senden ist: ÖDW LNU – DIGPD - Avenue Prince de Liège 15 - 5100 JAMBES
  • Technische Akte (siehe Muster unter "Nützliche Dokumente" unten): Versand per E-Mail erlaubt
  • Zahlungsbeleg: Versand per E-Mail erlaubt
  • Etwaige Anlagen (zu ergänzende Tabelle): Versand per E-Mail erlaubt

Im Fall eines Antrags auf Anerkennung in der Wallonie einer in einem anderen Staat oder einer anderen Region der Europäischen Union getroffenen Entscheidung muss Ihre Akte der Vollständigkeit halber die folgenden Dokumente enthalten:

  • Eine Kopie der Entscheidung sowie den Nachweis, dass diese ein Umweltschutzniveau gewährleistet, das einer in der Wallonischen Region ausgestellten Anerkennung gleichwertig ist
  • Den Zahlungsbeleg über die Einzahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 500 Euro auf das von der Behörde angegebene Bankkonto
  • Eine französische Übersetzung von Entscheidungen, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, wird ebenfalls zur Verfügung gestellt, wenn sie in einer anderen Sprache als Französisch oder Englisch abgefasst sind

FRISTEN: ANTRAG AUF ANERKENNUNG

  • Der ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt entscheidet innerhalb von 20 Tagen über die Vollständigkeit der Akte.  Wenn die Frist überschritten wird, hat dies keine Konsequenzen. Die Frist wird ausgesetzt, wenn wir Sie um Ergänzungen bitten
  • Wir entscheiden innerhalb von 110 Tagen nach dem Datum der Vollständigkeitserklärung über Ihren Antrag
  • Wir können eine Stellungnahme des ÖDW Wirtschaft, Beschäftigung und Forschung beantragen, der 45 Tage Zeit zum Antworten hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Stellungnahme als positiv
  • Die Entscheidung wird Ihnen zugesandt, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und der Öffentlichkeit auf unserer Website zur Verfügung gestellt
  • Die Entscheidung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 10 Jahren
  • In Ermangelung einer fristgerechten Entscheidung gilt die Entscheidung als abgelehnt
  • Wir können eine Stellungnahme des Referenzlabors beantragen, das 45 Tage Zeit zum Antworten hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Stellungnahme als positiv
  • Wir können den Entwurf der Entscheidung auch der Europäischen Kommission mitteilen. In diesem Fall wird die 110-Tage-Frist während der Konsultationsphase der Europäischen Kommission ausgesetzt

FRISTEN: REGISTRIERUNGSANTRAG

In Fällen, in denen Gegenstände oder Stoffe bereits als Nebenprodukt anerkannt wurden, kann eine Registrierung beantragt werden.

  • Der ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt entscheidet innerhalb von 20 Tagen über die Vollständigkeit der Akte. Wenn die Frist überschritten wird, hat dies keine Konsequenzen. Die Frist wird ausgesetzt, wenn wir Sie um Ergänzungen bitten
  • Wir entscheiden innerhalb von 75 Tagen nach dem Datum der Vollständigkeitserklärung über Ihren Antrag
  • Die Entscheidung wird Ihnen zugesandt, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und der Öffentlichkeit auf unserer Website zur Verfügung gestellt
  • Die Gültigkeit der Registrierung ist auf die Gültigkeit der Entscheidung über die Anerkennung des Nebenprodukts beschränkt, aus der sie hervorgeht
  • In Ermangelung einer fristgerechten Entscheidung gilt die Entscheidung als abgelehnt

FRISTEN: ANTRAG AUF ANERKENNUNG EINER AUSLÄNDISCHEN ENTSCHEIDUNG

  • Der ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt entscheidet innerhalb von 20 Tagen über die Vollständigkeit der Akte
  • Wenn eine der Bedingungen nicht erfüllt ist, informieren wir Sie innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Antrags über die Verweigerung der Anerkennung
  • Wir entscheiden innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt Ihres Antrags
  • Die Dauer der Anerkennung ist auf die Gültigkeitsdauer der Entscheidung, die Gegenstand der Anerkennung war, beschränkt und darf zehn Jahre nicht überschreiten
  • Sie müssen uns alle Maßnahmen der zuständigen Behörde einer anderen Region oder eines anderen Staates der EU melden, mit denen die Entscheidung, die Gegenstand dieser Anerkennung war, aufgehoben, ausgesetzt oder geändert wird. Informieren Sie uns innerhalb von 20 Tagen per Einschreiben oder Abgabe gegen Empfangsbestätigung

Kontakte

Dienste

Bei Fragen zu den Nebenprodukten nehmen Sie Kontakt auf mit der Direktion für Abfallwirtschaftsinfrastruktur und Abfallpolitik
Aktualisiert am
Verwaltungsschritt Nr. 3997
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