Zusammengefasst
Als Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebs oder als Viehzüchter möchten Sie nach einem Wolfsangriff auf Ihre Herde eine Entschädigung beantragen?
In der Wallonie gewährt der ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (ÖDW LNU) eine Entschädigung an Landwirte und Züchter, deren Herde als Opfer eines Wolfsangriffs auf wallonischem Gebiet anerkannt wurde.
Eine Entschädigung für wen, für was?
Die Entschädigung kann von allen Haltern von Zuchttieren oder anderen Arten von Nutz- oder Hobbytieren in Anspruch genommen werden, die über eine Herdennummer verfügen.
Die Zurechenbarkeit des Wolfes muss durch eine Begutachtung vor Ort und durch in einem Labor zu analysierende Proben bestätigt werden.
Ein Angriff wird anerkannt, wenn die Zurechenbarkeit des Wolfes als Ursache des Schadens nicht ausgeschlossen werden kann.
Sie vermuten einen Wolfsangriff? Dann achten Sie auf Folgendes:
- den Körper nicht bewegen
- den Körper mit einer Plane bedecken, um sekundäre Räuber und Aasfresser abzuhalten und die Spuren des Wolfes so gut wie möglich zu erhalten
- die Kadaver bei starker Hitze an einem kühlen Ort aufbewahren. Machen Sie allgemeine und Detailfotos des Angriffsgebiets, bevor Sie die Kadaver an eine andere Stelle bringen
- das Angriffsgebiet nicht übermäßig betreten
- die Angriffszone von der Herde isolieren
Die Analyse durch den Sachverständigen und die Laboranalysen sind nämlich komplexer und zufallsbedingt, wenn:
- der Tod des Beutetiers mehr als 24 bis 48 Stunden zurückliegt
- Aasfresser über den Kadaver hergefallen sind
- die Wunden stark geblutet haben
- die Karkasse durch den Regen aufgeweicht wurde
- usw.
Schnelle Meldung für eine bessere Identifizierung
Wenn Sie als Viehzüchter feststellen, dass eines Ihrer Tiere nach einem mutmaßlichen Wolfsangriff verletzt oder durch einen Biss getötet wurde, melden Sie den Angriff so schnell wie möglich, idealerweise innerhalb von 24 bis 48 Stunden:
- unter 081 626 420 (erreichbar während der Bürozeiten, am Wochenende und an Feiertagen)
- oder über das Online-Formular „Wolfsalarm“.
Im Detail
Alle Halter von Zuchttieren oder anderen Arten von Nutz- oder Hobbytieren, die über eine Herdennummer verfügen.
Die Entdeckung eines Angriffs sollte so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von 48 Stunden nach seiner Entdeckung gemeldet werden.
Der Schaden muss über ein Gutachten des „Netzes Wolf“ auf den Wolf zurückzuführen sein und eine Untergrenze von 125 € erreichen.
Der Angriff des Wolfs wird:
- entweder durch die genetische Analyse bestätigt
- oder durch das Feldgutachten bestätigt, wenn die genetischen Analysen nicht eindeutig sind
Bei den vom Wolf verletzten oder getöteten Tieren muss es sich um bei der ARSIA oder einer gleichwertigen Stelle identifizierte Zucht-, Nutz- oder Hobbytiere handeln.
- Meldung des Angriffs
Sie melden dem „Netz Wolf“ den Angriff so schnell wie möglich, maximal innerhalb von 48 Stunden, per:
- Telefon unter 081 626 420
- über das Online-Formular „Wolfsalarm“.
- Begutachtung am Ort des Angriffs und Gutachten
Der ÖDW ernennt einen im Rahmen des „Netzes Wolf“ ausgebildeten Sachverständigen, der:
- den Züchter kontaktiert, um einen Termin zu vereinbaren, damit die Begutachtung innerhalb von 24 bis maximal 48 Stunden nach der Meldung stattfinden kann
- bei dem Besuch am Ort des Angriffs:
- Fotos von dem oder den Kadavern macht
- DNA von den Bissstellen entnimmt, wenn er es für angebracht hält und der Kadaver frisch ist
- alle Hinweise wie Haare, Kot etc. sammelt.
Der Sachverständige nimmt den bzw. die Kadaver nicht mit. Sie müssen ihn bzw. sie also wie jedes andere tote Tier in Ihrem Betrieb oder Ihrer Zucht entsorgen.
Der Sachverständige ergänzt das Gutachten (siehe Rubrik Nützliche Dokumente „Mustergutachten“). Auf der Grundlage der gesammelten Informationen und seines Besuchs am Ort des Angriffs wählt er die ihm am glaubwürdigsten erscheinende Annahme aus. Sie muss dann von mehreren Sachverständigen des „Netzes Wolf“ bestätigt werden oder nicht. Diese Validierer geben eine endgültige und offizielle Schlussfolgerung ab, die ihrerseits gegebenenfalls durch die genetische Analyse bestätigt wird (falls diese durchgeführt wurde und das Ergebnis positiv ist).
Das Gutachten wird innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Besuch des Sachverständigen an die örtlich zuständige Außendirektion der Abteilung Natur und Forstwesen (ANF) des ÖDW LNU gesandt.
Entschädigungsantrag
Legen Sie nach dem Besuch des Sachverständigen, wenn der Angriff dem Wolf zugeschrieben wird, eine Akte mit folgenden Unterlagen an:
- Der validierte und unterschriebene Bericht des „Netzes Wolf“ mit der offiziellen Schlussfolgerung. Dieser Bericht wird Ihnen über ein Mitglied des „Netzes Wolf“ übermittelt, in der Regel über denjenigen, der zur Begutachtung des angegriffenen Tieres gekommen ist.
- den ausgefüllten und unterschriebenen Entschädigungsantrag (siehe Rubrik Formulare)
- eine Bescheinigung über die Bankverbindung (RIB)
- alle anderen für die Schätzung der Schadenshöhe relevanten Dokumente (Kaufrechnungen, Tierarztkosten...)
- und, falls Sie Landwirt sind, eine Bescheinigung Ihrer Sozialversicherungskasse
Sie senden Ihre vollständige Akte an die örtlich zuständige Außendirektion der Abteilung Natur und Forstwesen des ÖDW LNU (siehe Rubrik Kontakte).
Achten Sie darauf, dass Sie die geforderten Unterlagen dem Formular beifügen, so kann der ÖDW LNU Ihnen die Entschädigung schneller auszahlen.
- Validierung des Gutachtens und Schadensschätzung
Wenn der Wolf dem Bericht des Sachverständigen zufolge für den Schaden verantwortlich ist, erstellt die Abteilung Natur und Forstwesen (ANF) des ÖDW LNU auf der Grundlage des Berichts des „Netzes Wolf“ und der beigefügten Dokumente eine Schätzung des Entschädigungsbetrags oder lässt diese durch einen externen Sachverständigen erstellen.
Im Fall eines externen Gutachtens über einen mit der Schätzung von Tieren für den Haushaltsfonds: Fonds für die Qualität von tierischen und pflanzlichen Produkten beauftragten Sachverständigen wird der Betrag des geschätzten Verlustes innerhalb von 10 Tagen an die ANF gesandt.
- Entscheidung der ANF und Auszahlung der Entschädigung
Die Außendirektion der für Ihren Antrag ortszuständigen ANF entscheidet innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang Ihres Entschädigungsantrags über Ihre Akte. Sie teilt Ihnen innerhalb dieser Frist ihre Entscheidung mit. Abhängig von der Bearbeitungsdauer des zweiten Gutachtens kann die Frist jedoch etwas länger sein.
Sie leitet Ihre Akte dann zur Auszahlung der Entschädigung an die Direktion für Natur und Grünflächen der ANF weiter.
Wenn Ihre Akte vollständig ist und alle für die Zahlung erforderlichen Angaben enthält, wird die Zahlung innerhalb von 3 bis 6 Monaten gutgeschrieben.
- Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur (Art. 58 sexies)
- Erlass der Wallonischen Regierung über die Entschädigung für durch bestimmte geschützte Tierarten verursachte Schäden, wie abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. September 2015, 15. September 2016 und 9. November 2017