Beantragung einer Entschädigung für Schäden durch den Wolf

Zusammengefasst

Als Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebs oder als Viehzüchter möchten Sie nach einem Wolfsangriff auf Ihre Herde eine Entschädigung beantragen?

In der Wallonie gewährt der ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (ÖDW LNU) eine Entschädigung an Landwirte und Züchter, deren Herde als Opfer eines Wolfsangriffs auf wallonischem Gebiet anerkannt wurde.

 Eine Entschädigung für wen, für was?

Die Entschädigung kann von allen Haltern von Zuchttieren oder anderen Arten von Nutz- oder Hobbytieren in Anspruch genommen werden, die über eine Herdennummer verfügen.

Die Zurechenbarkeit des Wolfes muss durch eine Begutachtung vor Ort und durch in einem Labor zu analysierende Proben bestätigt werden. 

Ein Angriff wird anerkannt, wenn die Zurechenbarkeit des Wolfes als Ursache des Schadens nicht ausgeschlossen werden kann

Sie vermuten einen Wolfsangriff? Dann achten Sie auf Folgendes:

  • den Körper nicht bewegen
  • den Körper mit einer Plane bedecken, um sekundäre Räuber und Aasfresser abzuhalten und die Spuren des Wolfes so gut wie möglich zu erhalten
  • die Kadaver bei starker Hitze an einem kühlen Ort aufbewahren. Machen Sie allgemeine und Detailfotos des Angriffsgebiets, bevor Sie die Kadaver an eine andere Stelle bringen
  • das Angriffsgebiet nicht übermäßig betreten
  • die Angriffszone von der Herde isolieren

Die Analyse durch den Sachverständigen und die Laboranalysen sind nämlich komplexer und zufallsbedingt, wenn:

  • der Tod des Beutetiers mehr als 24 bis 48 Stunden zurückliegt
  • Aasfresser über den Kadaver hergefallen sind
  • die Wunden stark geblutet haben
  • die Karkasse durch den Regen aufgeweicht wurde
  • usw.

Schnelle Meldung für eine bessere Identifizierung

Wenn Sie als Viehzüchter feststellen, dass eines Ihrer Tiere nach einem mutmaßlichen Wolfsangriff verletzt oder durch einen Biss getötet wurde, melden Sie den Angriff so schnell wie möglich, idealerweise innerhalb von 24 bis 48 Stunden:

Im Detail

Zielpublikum - Details

Alle Halter von Zuchttieren oder anderen Arten von Nutz- oder Hobbytieren, die über eine Herdennummer verfügen.

Bedingungen

Die Entdeckung eines Angriffs sollte so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von 48 Stunden nach seiner Entdeckung gemeldet werden.

Der Schaden muss über ein Gutachten des „Netzes Wolf“ auf den Wolf zurückzuführen sein und eine Untergrenze von 125 € erreichen.

Der Angriff des Wolfs wird:

  • entweder durch die genetische Analyse bestätigt
  • oder durch das Feldgutachten bestätigt, wenn die genetischen Analysen nicht eindeutig sind

Bei den vom Wolf verletzten oder getöteten Tieren muss es sich um bei der ARSIA oder einer gleichwertigen Stelle identifizierte Zucht-, Nutz- oder Hobbytiere handeln.

Prozedur
  1. Meldung des Angriffs

Sie melden dem „Netz Wolf“ den Angriff so schnell wie möglich, maximal innerhalb von 48 Stunden, per:

 

  1. Begutachtung am Ort des Angriffs und Gutachten

Der ÖDW ernennt einen im Rahmen des „Netzes Wolf“ ausgebildeten Sachverständigen, der:

  • den Züchter kontaktiert, um einen Termin zu vereinbaren, damit die Begutachtung innerhalb von 24 bis maximal 48 Stunden nach der Meldung stattfinden kann
  • bei dem Besuch am Ort des Angriffs:
    • Fotos von dem oder den Kadavern macht
    • DNA von den Bissstellen entnimmt, wenn er es für angebracht hält und der Kadaver frisch ist
    • alle Hinweise wie Haare, Kot etc. sammelt.

Der Sachverständige nimmt den bzw. die Kadaver nicht mit. Sie müssen ihn bzw. sie also wie jedes andere tote Tier in Ihrem Betrieb oder Ihrer Zucht entsorgen.

Der Sachverständige ergänzt das Gutachten (siehe Rubrik Nützliche Dokumente „Mustergutachten“). Auf der Grundlage der gesammelten Informationen und seines Besuchs am Ort des Angriffs wählt er die ihm am glaubwürdigsten erscheinende Annahme aus. Sie muss dann von mehreren Sachverständigen des „Netzes Wolf“ bestätigt werden oder nicht. Diese Validierer geben eine endgültige und offizielle Schlussfolgerung ab, die ihrerseits gegebenenfalls durch die genetische Analyse bestätigt wird (falls diese durchgeführt wurde und das Ergebnis positiv ist).

Das Gutachten wird innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Besuch des Sachverständigen an die örtlich zuständige Außendirektion der Abteilung Natur und Forstwesen (ANF) des ÖDW LNU gesandt.

 

Entschädigungsantrag

Legen Sie nach dem Besuch des Sachverständigen, wenn der Angriff dem Wolf zugeschrieben wird, eine Akte mit folgenden Unterlagen an:

  • Der validierte und unterschriebene Bericht des „Netzes Wolf“ mit der offiziellen Schlussfolgerung. Dieser Bericht wird Ihnen über ein Mitglied des „Netzes Wolf“ übermittelt, in der Regel über denjenigen, der zur Begutachtung des angegriffenen Tieres gekommen ist.
  • den ausgefüllten und unterschriebenen Entschädigungsantrag (siehe Rubrik Formulare)
  • eine Bescheinigung über die Bankverbindung (RIB)
  • alle anderen für die Schätzung der Schadenshöhe relevanten Dokumente (Kaufrechnungen, Tierarztkosten...)
  • und, falls Sie Landwirt sind, eine Bescheinigung Ihrer Sozialversicherungskasse

Sie senden Ihre vollständige Akte an die örtlich zuständige Außendirektion der Abteilung Natur und Forstwesen des ÖDW LNU (siehe Rubrik Kontakte).

Achten Sie darauf, dass Sie die geforderten Unterlagen dem Formular beifügen, so kann der ÖDW LNU Ihnen die Entschädigung schneller auszahlen.

 

  1. Validierung des Gutachtens und Schadensschätzung

Wenn der Wolf dem Bericht des Sachverständigen zufolge für den Schaden verantwortlich ist, erstellt die Abteilung Natur und Forstwesen (ANF) des ÖDW LNU auf der Grundlage des Berichts des „Netzes Wolf“ und der beigefügten Dokumente eine Schätzung des Entschädigungsbetrags oder lässt diese durch einen externen Sachverständigen erstellen.

Im Fall eines externen Gutachtens über einen mit der Schätzung von Tieren für den Haushaltsfonds: Fonds für die Qualität von tierischen und pflanzlichen Produkten beauftragten Sachverständigen wird der Betrag des geschätzten Verlustes innerhalb von 10 Tagen an die ANF gesandt.

 

  1. Entscheidung der ANF und Auszahlung der Entschädigung

Die Außendirektion der für Ihren Antrag ortszuständigen ANF entscheidet innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang Ihres Entschädigungsantrags über Ihre Akte. Sie teilt Ihnen innerhalb dieser Frist ihre Entscheidung mit. Abhängig von der Bearbeitungsdauer des zweiten Gutachtens kann die Frist jedoch etwas länger sein.

Sie leitet Ihre Akte dann zur Auszahlung der Entschädigung an die Direktion für Natur und Grünflächen der ANF weiter.

Wenn Ihre Akte vollständig ist und alle für die Zahlung erforderlichen Angaben enthält, wird die Zahlung innerhalb von 3 bis 6 Monaten gutgeschrieben.

 

Kontakte

Dienste

Kontaktieren Sie die Direktion von Neufchateau der Abteilung Natur und Forstwesen des ÖDW LNU
Kontaktieren Sie die Direktion von Namur der Abteilung Natur und Forstwesen des ÖDW LNU
Kontaktieren Sie die Direktion von Marche der Abteilung Natur und Forstwesen des ÖDW LNU
Kontaktieren Sie die Direktion von Dinant der Abteilung Natur und Forstwesen des ÖDW LNU
Kontaktieren Sie die Direktion von Lüttich der Abteilung Natur und Forstwesen des ÖDW LNU
Kontaktieren Sie die Direktion von Arlon der Abteilung Natur und Forstwesen des ÖDW LNU
Kontaktieren Sie die Direktion von Malmédy der Abteilung Natur und Forstwesen des ÖDW LNU
Kontaktieren Sie die Direktion von Bergen der Abteilung Natur und Forstwesen des ÖDW LNU
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