Beantragung einer Zulassung als Beratungsagentur für Soziale Wirtschaft

Zusammengefasst

Um die Tätigkeit als Beratungsagentur für die Sozialwirtschaft ausüben zu können und um für damit verbundene Subventionen in Frage zu kommen, ist eine Zulassung erforderlich.

Aufgaben des Typs „Beratung“ und „Begleitung“

- Beratung für die Gründung von Sozialwirtschaftsunternehmen, einschließlich Beratung für die Umwandlung von VoG oder klassischen Unternehmen in Sozialwirtschaftsunternehmen sowie Begleitung bei der Gründung oder der Umwandlung;

- Expertise oder punktuelle Beratung für Sozialwirtschaftsunternehmen;

- Unterstützung bei der Erstellung von Akten bei der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere bei der SOWECSOM;

- enge Zusammenarbeit mit der SOWECSOM bei der Bearbeitung von Akten, deren Erstellung sie unterstützt hat;

Aufgaben zur Förderung und Orientierung

  • Orientierung von Projektträgern bezüglich Ausbildungsstrukturen, je nach ihren Bedürfnissen angepasst;
  • alle Informations- und Förderungsaktionen, die Bestandteil der Aufgaben sind, einschließlich der Partnerschaften bezüglich Information und Zusammenarbeit mit klassischen Wirtschaftsteilnehmern.

Die Zulassung als Beratungsagentur für die soziale Wirtschaft wird zunächst für einen vorläufigen Zeitraum von einem Jahr erteilt, wenn die antragstellende Struktur gerade gegründet wurde. In anderen Fällen wird die Zulassung für die Dauer von drei Jahren gewährt und ist verlängerbar.

Achtung

Die Beratungsagentur für die soziale Wirtschaft muss von der Regierung zugelassen sein, um Subventionen beantragen zu können.
Die Zulassung wird für einen verlängerbaren Dauer von drei Jahren gewährt.
Wenn es sich jedoch um die Gründung einer neuen Beratungsagentur für die soziale Wirtschaft handelt, wird die Zulassung für einen vorläufigen Zeitraum von einem Jahr gewährt. Die Zulassung muss die Stellungnahme der Kommission für die Zulassung und Bearbeitung erhalten, welche auf verschiedene Kriterien wie etwa Professionalität, Qualität der angebotenen Leistungen oder die Kompetenzen der Mitarbeiter gegründet wird.

Im Rahmen der Regelung für die Beratungsagenturen für die soziale Wirtschaft muss die zugelassene Beratungsagentur jährlich der Verwaltung einen Tätigkeitsbericht vorlegen. Dieser ist Gegenstand einer Analyse der Vollständigkeit durch die Direktion für Soziale Wirtschaft. Sobald er vollständig ist, wird er an die Beratende Kommission für die Zulassung von Sozialwirtschaftsunternehmen (COM-es) übermittelt. Diese führt eine Analyse durch, um Folgendes zu überprüfen:

  • Ob die von der Beratungsagentur ausgeführten Aufgaben den Verpflichtungen entsprechen, die mit ihrer Zulassung verbunden sind – hinsichtlich Dekret vom 27. Mai 2004 über Beratungsagenturen für die Sozialwirtschaft;
  • Ob die Beratungsagentur, basierend auf den vor ihr erzielten Ergebnissen, Anrecht auf eine etwaige ergänzende Subvention hat. Gegebenenfalls legt die Analyse der COM-es einen Betrag fest.

Die COM-es legt ihre Stellungnahme vor, welche von der Direktion für Soziale Wirtschaft an den wallonischen Minister, der für Wirtschaft zuständig ist, übermittelt wird – gemeinsam mit einem Entwurf eines Ministerialerlasses, der gegebenenfalls eine ergänzende Subvention vorschlägt.

Im Detail

Zielpublikum - Details

Es handelt sich um eine VoG, eine Stiftung, eine Gesellschaft mit sozialem Zweck oder auch eine vom Nationalen Genossenschaftsrat zugelassene Kooperative, deren wichtigster sozialer Zweck die Beratung für die Gründung und die Begleitung von Sozialwirtschaftsunternehmen ist, von welchen mindestens die Hälfte Sozialhandelswirtschaftsunternehmen sind.

Bedingungen

Drei Bedingungen müssen von den Strukturen erfüllt werden, die die Zulassung erhalten möchten:

  • ein klarer juristischer Status (VoG, Stiftung, GSZ oder vom CNC zugelassene Kooperative);
  • ein Haupt-Gesellschaftszweck (Gründungsberatung und Begleitung von Sozialwirtschaftsunternehmen);
  • ein Zielpublikum: Sozialhandelswirtschaftsunternehmen.
Vorteile

Das Dekret subventioniert Beratungsagenturen auf zwei Arten. Zunächst über eine Basis-Subvention, die es der zugelassenen Beratungsagentur ermöglicht, ihre Ausgaben im Bereich Mitarbeiter und Funktion zu finanzieren. Über eine ergänzende Subvention in der Folge, welche es den Beratungsagenturen ermöglicht, einen je nach Erfolg oder Erfüllung bestimmter Kriterien bezüglich folgender Punkte festgelegten zusätzlichen Betrag zu erhalten:

  • Niveau der Umsetzung der im Dekret vorgesehenen Aufgaben;
  • Die Anzahl der betreuten Unternehmen und deren Größe bezüglich Arbeitsplätzen;
  • Prozentsatz der darin enthaltenen Sozialhandelswirtschaftsunternehmen;

Eine Basis-Subvention kann einer Beratungsagentur gewährt werden, die bestimmte vom Dekret festgelegte Bedingungen erfüllt. Diese Subvention beläuft sich auf 32.000,00 EUR pro Jahr.

Jedes Jahr kann die Beratungsagentur in den Grenzen der verfügbaren Budgetmittel auch eine ergänzende Subvention erhalten.

Diese wird vom Minister nach Stellungnahme der COM-es gewährt. 

Diese zusätzliche Subvention kann erst ab dem zweiten Jahr der Zulassung und unter Anwendung der folgenden Regeln gewährt werden:

  • 3.000,00 oder 5.000,00 EUR können gewährt werden, wenn gezeigt wird, dass sich der Anteil der Projektträger, die Orientierung bezüglich besser an ihre Bedürfnisse angepasste Einrichtungen erhalten haben, auf mindestens dreißig oder fünfzig Prozent der Gesamtzahl der Projektträger beläuft;
  • 1000,00 EUR können für jede Teilnahme an einer Veranstaltung, die von der Generaldirektion für Wirtschaft, Beschäftigung und Forschung des Öffentlichen Dienstes der Wallonie unterstützt oder organisiert wird, gewährt werden – mit einem Maximum von 4.000 EUR;
  • 3.000,00, 6.000,00 oder 9.000,00 EUR können gewährt werden, wenn mindestens drei, sechs oder neun Sozialwirtschaftsunternehmen von einem Kreditinstitut die gesamte oder einen Teil der Finanzierung erhalten haben, die für die Umsetzung des Projekts des Sozialwirtschaftsunternehmens erforderlich ist;
  • 6.000,00, 10.000,00 oder 15.000,00 EUR können gewährt werden, wenn sich die Anzahl der begleiteten Sozialwirtschaftsunternehmen auf jeweils mindestens sechs, zehn oder 15 Unternehmen beläuft. Wenn sich der Anteil der Sozialhandelswirtschaftsunternehmen unter den begleiteten Unternehmen auf mindestens 75 % beläuft, wird dieser Betrag um 20 % erhöht.
  • 1.000,00 können je Tranche von zehn Vollzeitstellen gewährt werden, die bei den begleiteten Unternehmen geschaffen wurden
Prozedur

Der Antrag auf Gewährung der Zulassung wird bei der Verwaltung gemeinsam mit beigefügten Dokumenten eingebracht. Das Formular für den Antrag auf Zulassung befindet sich auf der Internetseite der Direktion für Soziale Wirtschaft.

Die folgenden Dokumente sind per Postweg vorzulegen: spezifisches Formular + signierte ehrenwörtliche Erklärung

In diesem Verfahren sind keine Gebühren vorgesehen.

Gegenwärtig ist die einzige für dieses Verfahren verfügbare Sprache das Französische.

Der Antrag auf Bewilligung einer Zulassung wird durch eine Akte mit folgenden Elementen ergänzt:

1. eine Kopie der koordinierten Satzung der Beratungsagentur;

2. eine begründete Beschreibung des Projekts für soziale Wirtschaft, welches die Beratungsagentur umzusetzen plant;

3. eine begründete Beschreibung der Werbe- und kommerziellen Maßnahmen, welche die Beratungsagentur zu entwickeln plant;

4. eine begründete Beschreibung der materiellen und Personalmittel, die für die Umsetzung des Projekts eingesetzt werden;

5. ein detaillierter Plan für das laufende Kalenderjahr und ein Finanzplan über die drei kommenden Jahre;

6. eine Kopie der Partnerschaftsvereinbarungen, die die Beratungsagentur abgeschlossen hat.

Innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Erhalt des Antrags auf Zulassung oder auf Verlängerung der Zulassung richtet die Verwaltung an den Antragsteller eine Empfangsbestätigung, in der angeführt wird, dass die Akte vollständig ist oder welche Unterlagen noch vorzulegen sind. 

Sobald sie über eine vollständige Akte verfügt, leitet die Verwaltung den Antrag ein und übermittelt ihn dann innerhalb einer Frist von 15 Tagen an die Kommission. Innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Versand der Akte durch die Verwaltung legt die Kommission eine begründete Stellungnahme über den gesamten Antrag auf Zulassung oder auf Verlängerung der Zulassung vor. Die Verwaltung übermittelt diese Stellungnahme gemeinsam mit ihrer Einleitung der Akte. Der Minister gewährt oder verweigert die Zulassung spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat ab Erhalt der Stellungnahme der Kommission. 

Der Minister gewährt oder verweigert die Zulassung spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat ab Erhalt der Stellungnahme der Kommission. Andernfalls wird die Entscheidung als negativ eingestuft.

Jede natürliche oder juristische Person, die anlässlich einer Angelegenheit, die sie betrifft, der Ansicht ist, dass eine Verwaltungsbehörde der Wallonie oder der Föderation Wallonie-Brüssel nicht gemäß der Aufgabe des öffentlichen Dienstes, die sie sicherstellen soll, gehandelt hat, kann schriftlich oder vor Ort beim Mediator der Wallonie und der Föderation Wallonie-Brüssel eine individuelle Beschwerde einbringen. 

Diese Beschwerde kann schriftlich an folgende Adresse eingebracht werden: 

Médiateur de la Wallonie et de la Fédération Wallonie-Bruxelles

Rue Lucien Namèche, n°54 

B-5000 Namur

Kontakte

Dienste

GDO6 – Direktion für Soziale Wirtschaft
Place de la Wallonie, 1
5100 JAMBES
081/33.43.80 (Secrétariat)

Kontaktpersonen

RASSON Frédéric
081778542
Aktualisiert am
Verwaltungsschritt Nr. 2714
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