Beantragung einer Zulassung als Milchbetrieb zur Herstellung von Magermilchpulver oder Butter für die private oder öffentliche Lagerhaltung

Zusammengefasst

 Möchten Sie als Milchbetrieb Milchpulver oder Butter für die private oder öffentliche Lagerhaltung herstellen?

Dann müssen Sie von der Wallonischen Zahlstelle des ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt zugelassen sein.

 

 ZULASSUNG VON MILCHBETRIEBEN

Diese Zulassung ist Voraussetzung und Pflicht, wenn Sie Magermilchpulver oder Butter für die private und/oder öffentliche Lagerhaltung herstellen wollen.

Sie bescheinigt unter anderem, dass Ihre Produktion bestimmte Anforderungen an Zusammensetzung, Qualität und Verpackung erfüllt.

Lesen Sie die Produktions- und Qualitätsanforderungen für Magermilchpulver oder Butter auf Seite 7 und in Anhang 4 des Magermilchpulver-Rundschreibens oder des Butter-Rundschreibens siehe Rubrik „Erläuternde Dokumente“.

LAGERHALTUNG: UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN FÜR DIE MARKTTEILNEHMER

Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen zur Unterstützung der privaten und/oder öffentlichen Lagerhaltung (öffentliche Intervention) ermöglicht die Europäische Kommission privaten oder öffentlichen Einrichtungen:

  • Magermilchpulver oder Butter zu kaufen
  • sie zu lagern, um sie dann wieder auf den Markt zu bringen

Diese Stützungsmaßnahmen ermöglichen es, dem Agrarsektor zu helfen, indem sie den Ankauf von Magermilchpulver oder Butter zum Interventionspreis garantieren.

Unter „Verwandte Inhalte" finden Sie weitere Informationen zur Unterstützung der privaten Lagerhaltung oder zur öffentlichen Intervention.

 

ANTRAG AUF ZULASSUNG AN DIE WALLONISCHE ZAHLSTELLE

Um Ihre Zulassung als Milchbetrieb bei der Wallonischen Zahlstelle zu beantragen, befolgen Sie das nachstehende detaillierte Verfahren (siehe Rubrik „Verfahren“).

Bitte nehmen Sie die Vorbedingungen für Ihren Antrag und die zu garantierenden Verpflichtungen zur Kenntnis (siehe Abschnitt „Bedingungen“).

Zu beachtende Punkte

Als Voraussetzung zum Zulassungsantrag muss Ihr Milchbetrieb über Folgendes verfügen:

  1. die sanitäre Zulassung durch die FASNK
  2. geeignete technische Einrichtungen:
  • zur Herstellung von Magermilchpulver und Butter gemäß der Verpflichtung Ihres Milchbetriebs (siehe „Bedingungen“, Verpflichtung Ihres Milchbetriebs).
  • zur Ermöglichung der Kontrolle der Herstellung von Magermilchpulver und Butter

Im Detail

Zielpublikum - Details

 In der Wallonie ansässige Milchbetriebe, die ihre Produktion von Magermilchpulver oder Butter für die private oder öffentliche Lagerhaltung zertifizieren lassen möchten.

Bedingungen

ZUSAMMENGEFASST

Vorbedingungen für die Zulassung:

  1. sanitäre Zulassung durch die FASNK
  2. geeignete technische Einrichtungen

Verpflichtungen zur Erlangung und Aufrechterhaltung der Zulassung:

  1. ein Register führen
  2. sich den Kontrollen der Direktion für landwirtschaftliche Kontrollen der Wallonischen Zahlstelle unterziehen
  3. die Herstellungsprogramme mitteilen
  4. aus in der EU erzeugter Kuhmilch produzieren und dies garantieren
  5. die Hygieneanforderungen für Lebensmittel tierischen Ursprungs erfüllen

VORBEDINGUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG

Als Voraussetzung zum Zulassungsantrag muss Ihr Milchbetrieb über Folgendes verfügen:

  1. die sanitäre Zulassung der Föderalagentur für die Sicherheit der Lebensmittelkette (FASNK) gemäß den spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
  2. geeignete technische Einrichtungen:
  • zur Herstellung von Magermilchpulver und Butter gemäß der Verpflichtung Ihres Milchbetriebs (siehe weiter unten)
  • zur Ermöglichung der Kontrolle der Herstellung von Magermilchpulver und Butter

 

VERPFLICHTUNGEN IHRES MILCHBETRIEBS

Um zugelassen zu werden, muss Ihr Milchbetrieb:

  • sich zur ständigen Führung eines Registers verpflichten, in dem für jede hergestellte und für die öffentliche Lagerhaltung bestimmte Charge Magermilchpulver oder Butter Folgendes verzeichnet ist:
    • die Herkunft der verwendeten Rohstoffe
    • die gewonnenen Mengen an Magermilchpulver oder Butter
    • die Verpackung
    • die Identifizierung:

Alle detaillierten Informationen über die Führung des Registers und dessen Kontrolle sind auf den Seiten 11 und 12 der Rundschreiben Magermilchpulver oder Butter enthalten (siehe Rubrik „Erläuternde Dokumente“).

  • sich bereit erklären, ihre Herstellung von Magermilchpulver und Butter einer amtlichen Kontrolle zu unterziehen, und zwar insbesondere:
    • sich verpflichten, der Direktion für landwirtschaftliche Kontrollen der Wallonischen Zahlstelle jederzeit die Durchführung aller von ihr vorgesehenen oder als zweckmäßig erachteten Kontrollmaßnahmen zu gestatten
    • die personellen oder materiellen Mittel für die Durchführung dieser Kontrollen bereitzustellen
  • sich verpflichten, ihre Herstellungsprogramme mitzuteilen (siehe „Mitteilung der Herstellungsprogramme“ auf Seite 8 der Rundschreiben Magermilchpulver oder Butter in der Rubrik „Erläuternde Dokumente“)
  • sich verpflichten, das Magermilchpulver oder die Butter aus in der Union erzeugter Kuhmilch herzustellen
  • sich verpflichten, der Direktion für landwirtschaftliche Kontrollen Folgendes vorzulegen:
    • die betreffenden Rechnungen und/oder Lieferscheine für die verwendeten Rohstoffe mit einer eidesstattlichen Erklärung des Lieferanten, dass die verwendeten Rohstoffe ihren Ursprung in der Europäischen Union haben. Bei Nichtverfügbarkeit bestimmter eidesstattlicher Erklärungen zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle muss der Milchbetrieb diese innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum der Vor-Ort-Kontrolle an die Direktion für landwirtschaftliche Kontrollen übermitteln.
    • eine vollständige Rückverfolgbarkeit für zufällig von der Direktion für landwirtschaftliche Kontrollen ausgewählte Chargen
  • sich zur Herstellung von Magermilchpulver oder Butter verpflichten, das bzw. die die Anforderungen an die Hygiene von Lebensmitteln tierischen Ursprungs erfüllt, insbesondere hinsichtlich der Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und der Einhaltung der Anforderungen an die Identitätskennzeichnung.

Diese Verpflichtungen müssen beibehalten werden, sonst droht der Entzug oder die Aussetzung Ihrer Zulassung (siehe S. 6 der Rundschreiben Magermilchpulver oder Butter in der Rubrik „Erläuternde Dokumente“).

Prozedur

 ANTRAG AUF ZULASSUNG

Füllen Sie Ihren Antrag auf Zulassung aus (siehe unten unter „Formulare“).

Geben Sie an, für welche Produktion(en) von Magermilchpulver oder Butter Ihr Betrieb zugelassen werden möchte.

Einem Antrag auf Zulassung ZUR HERSTELLUNG VON MAGERMILCHPULVER muss Folgendes beigefügt werden:

1- einer Beschreibung:

  • der Herstellung von Magermilchpulver, Buttermilch (gegebenenfalls in Pulverform) und Molke (gegebenenfalls in Pulverform), zusammen mit einem Schema, in dem die Herstellung des genannten Magermilchpulvers, der Buttermilch und der Molke detailliert dargestellt wird,
  • der Ankunft der Milch bis zur Verpackung und Kennzeichnung der Verpackungen

2- Einzelheiten zur Häufigkeit der Herstellung des Magermilchpulvers:

  • unregelmäßig oder täglich
  • Produktionstage und/oder stündliche Produktionszeiträume

3- Angaben zur durchschnittlichen Menge an pro Woche hergestelltem Magermilchpulver

4- ein gültiges und aktuelles Zertifikat mit der Angabe der Zulassungsnummer der FASNK

5- eine Verpflichtung Ihres Milchbetriebs zur Einhaltung der Bestimmungen über:

  • Selbstkontrolle
  • Meldepflicht
  • Rückverfolgbarkeit in der Lebensmittelkette

Einem Antrag auf Zulassung ZUR HERSTELLUNG VON BUTTER muss Folgendes beigefügt werden:

1- eine Beschreibung der Butterherstellung mit einem Schema, in dem die Herstellung der Butter von der Ankunft der Milch oder des Rahms bis zur Verpackung und Kennzeichnung der Verpackungen detailliert dargestellt wird.

2- Einzelheiten zur Häufigkeit der Herstellung der Butter:

  • unregelmäßig oder täglich
  • Produktionstage und/oder stündliche Produktionszeiträume

3- Angaben zur durchschnittlichen Menge an pro Woche hergestellter Butter

4- ein gültiges und aktuelles Zertifikat mit der Angabe der Zulassungsnummer der FASNK

5- eine Verpflichtung Ihres Milchbetriebs zur Einhaltung der Bestimmungen über:

  • Selbstkontrolle
  • Meldepflicht
  • Rückverfolgbarkeit in der Lebensmittelkette

 

EINSENDUNG IHRES ANTRAGS AN DIE WALLONISCHE ZAHLSTELLE

Ihr Antrag auf Zulassung muss per Post oder E-Mail an die Wallonische Zahlstelle des ÖDW LNU gesendet werden

ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt

Wallonische Zahlstelle

Direktion der Agrarstrukturen

Chaussée de Louvain 14

5000  NAMUR

 

VORABKONTROLLE DER DIREKTION FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE KONTROLLEN

Vor der Erteilung der Zulassung führt die Direktion für landwirtschaftliche Kontrollen eine Untersuchung vor Ort zur Überprüfung des Folgenden durch:

  • ob Ihr Milchbetrieb die Vorbedingungen für die Zulassung erfüllt und
  • ob er zur Einhaltung der Bedingungen der Verpflichtungen, die Gegenstand seines Zulassungsantrags sind, in der Lage ist.

 

 ERTEILUNG ODER VERWEIGERUNG DER ZULASSUNG

Die Wallonische Zahlstelle prüft die Vollständigkeit Ihres Zulassungsantrags und nimmt den Bericht der Direktion für landwirtschaftliche Kontrolle über die Vorabkontrolle zur Kenntnis

Sie entscheidet innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt des Kontrollberichts und teilt Ihnen per Post oder E-Mail mit, ob Ihre Zulassung als Milchbetrieb erteilt oder verweigert wird.

INHALT DER ZULASSUNG

In der Zulassung ist unter anderem der Zeitpunkt angegeben, ab dem der Milchbetrieb Magermilchpulver oder Butter für die private und/oder öffentliche Lagerhaltung, für die er zugelassen ist, herstellen darf.

Die erteilte Zulassung gilt ab dem Datum der positiven Kontrolle durch die Direktion für landwirtschaftliche Kontrolle.

 

JÄHRLICHE KONTROLLE DER ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

Einmal im Jahr überprüft die Direktion für landwirtschaftliche Kontrolle vor Ort:

  • ob Ihr Milchbetrieb immer noch die Vorbedingungen für die Zulassung erfüllt und
  • ob er sich an den Herstellungsprozess hält

Dem jährlichen Kontrollbericht der Direktion für landwirtschaftliche Kontrolle wird der letzte Kontrollbericht der FASNK beigefügt.

Er wird an die Wallonische Zahlstelle weitergeleitet, die ihn bewertet und entscheidet über:

  • die Aufrechterhaltung Ihrer Zulassung
  • die Aussetzung
  • den Entzug

Die Wallonische Zahlstelle teilt Ihnen ihre Entscheidung per Post oder E-Mail mit.

 

EINSPRUCH GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER WALLONISCHEN ZAHLSTELLE EINLEGEN

Sie können Einspruch beim Direktor der Wallonischen Zahlstelle einreichen, und zwar innerhalb einer Frist von 45 Tagen:

  • ab dem Tag nach der Einreichung der Entscheidung oder
  • ab dem Tag nach der Hinterlegung einer Benachrichtigung der Postdienste über den Versand.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Ihren Einspruch an die Wallonische Zahlstelle zu richten:

  • per datierte und unterschriebene E-Mail an info.opw@spw.wallonie.be
  • per Einschreiben zu Händen von Herrn Olivier DEKYVERE, Chaussée de Louvain, 14 in 5000 Namur
  • durch ein privates Postunternehmen gegen Empfangsbestätigung an Herrn Olivier DEKYVERE, Chaussée de Louvain, 14 in 5000 Namur
  • durch Einreichen des Einspruchs gegen Empfangsbestätigung an Herrn Olivier DEKYVERE, Chaussée de Louvain, 14 in 5000 Namur

Kontakte

Dienste

Sie müssen Ihren Einspruch wie folgt einsenden:
Chaussée de Louvain, 14
5000 - Namur
Bei Fragen zur Zulassung zur Herstellung von Magermilchpulver oder Butter für die private und/oder öffentliche Lagerhaltung wenden Sie sich an die Direktion Agrarstrukturen der Wallonischen Zahlstelle.

Verwaltung

Aktualisiert am
Verwaltungsschritt Nr. 3999
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