Begleitung erhalten, um die digitale Reife meines Unternehmens zu erhöhen – Scheck „Digitale Reife“

Zusammengefasst

Der digitale Wandel ist eine echte Gelegenheit für die wirtschaftliche Entwicklung Ihres Unternehmens. Wir empfehlen Ihnen, die Schecks zum Thema „digitaler Bereich“ zu nutzen. Sie sollen zum digitalen Wandel der Unternehmen beitragen und ihre digitale Reife steigern, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und ihren Fortbestand zu sichern sowie die Berücksichtigung der Internetsicherheit innerhalb der wallonischen Unternehmen zu fördern. Dies erfolgt über Kosten, die Folgendes betreffen:

  • die Durchführung eines Audits oder einer Diagnose, einschließlich als Prüfung der aktuellen Situation und als Bedarfsanalyse;
  • Begleitungsleistungen für die Umsetzung eines Aktionsplans oder die Erstellung einer spezifischen Strategie;

Der Scheck „Digitale Reife“ umfasst sämtliche Leistungen zu folgenden Bereichen:

  • Durchführung eines Audits oder einer Diagnose zum Bedarf in Bezug auf die Entwicklung der digitalen Reife des Unternehmens;
  • begleitende Leistungen zur Betreuung der Umsetzung eines Aktionsplans zur Erfüllung des im Rahmen des Audits oder der Diagnose zur digitalen Reife festgestellten Bedarfs.

Achtung

Sie können diesen Scheck in Anspruch nehmen, wenn Folgendes zutrifft:

  1. Sie sind ein Unternehmen, das eine „natürliche“ oder „juristische“ Person ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, bei der Zentralen Datenbank für Unternehmen (ZDU) eingetragen ist und dessen Hauptbetriebssitz in der Wallonischen Region liegt. Als Unternehmen müssen Sie ein KMU sein, d. h. ein Unternehmen, welches weniger als 250 Personen beschäftigt und welches einen Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von unter 43 Millionen Euro hat.
  2. Ihre Tätigkeit gehört nicht zu einem Sektor:
  • der aufgrund der De-minimis-Regelung ausgeschlossen ist (d. h. Fischerei, Aquakultur, Primärproduktion landwirtschaftlicher Produkte).
  • der aufgrund der folgenden NACE-Codes ausgeschlossen ist: 61.10 - 61.20 - 61.30 - 62.01 - 62.02 - 62.03 und 62.09

Sie müssen einen Dienstleister mit Gütesiegel in Anspruch nehmen.

Der Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung, die pro Beihilfeempfänger für drei Jahre im Rahmen der Schecks zum Thema „digitaler Bereich“ gewährt wird, ist auf 70.000 Euro beschränkt.

  • Der Höchstbetrag der öffentlichen Unterstützung für den „Scheck digitale Reife“ beträgt pro Beihilfeempfänger 50.000 Euro auf drei Jahre.
  • Der Höchstbetrag der öffentlichen Unterstützung für den Scheck „Cybersicherheit“ beträgt pro Beihilfeempfänger 50.000 Euro auf drei Jahre.

In drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren können Sie daher die 2 genannten Unterschecks sammeln – jeden davon mit seiner eigenen Begrenzung, bis zur Höhe für das jeweilige Thema.

Sie dürfen die De-minimis-Obergrenze nicht erreicht haben:

  • Aufgrund der De-minimis-Beihilfen können bestimmte Unternehmen diesen Scheck nicht in Anspruch nehmen.
  • Diese Regelung legt eine Obergrenze für öffentliche Unterstützungen von 200.000 Euro über einen Zeitraum von drei Jahren fest.
  • Dennoch kann diese Obergrenze auf 100.000 Euro für Unternehmen reduziert werden, die im Sektor der Personen- oder Güterbeförderung auf der Straße aktiv sind.
  • Wenn Sie diese Obergrenze überschritten haben, können Sie diesen Scheck nicht erhalten.

Zudem dürfen Sie nicht den Höchstbetrag der öffentlichen Intervention von 100.000 Euro pro Kalenderjahr für das integrierte Portfolio der Beihilfen für Unternehmen erreicht haben.

Im Detail

Zielpublikum - Details

Sie können diesen Scheck in Anspruch nehmen, wenn Folgendes zutrifft:

  1. Sie sind ein KMU, d. h. ein Unternehmen, welches weniger als 250 Personen beschäftigt und welches einen Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von unter 43 Millionen Euro hat.
  2. Ihre Tätigkeit gehört nicht zu einem Sektor:
  • der aufgrund der De-minimis-Regelung ausgeschlossen ist (d. h. Fischerei, Aquakultur, Primärproduktion landwirtschaftlicher Produkte).
  • der aufgrund der folgenden NACE-Codes ausgeschlossen ist: 61.10 - 61.20 - 61.30 - 62.01 - 62.02 - 62.03 und 62.09
Bedingungen

Sie sind ein Unternehmen, das eine „natürliche“ oder „juristische“ Person ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, bei der Zentralen Datenbank für Unternehmen (ZDU) eingetragen ist und dessen Hauptbetriebssitz in der Wallonischen Region liegt. Als Unternehmen müssen Sie ein KMU sein, d. h. ein Unternehmen, welches weniger als 250 Personen beschäftigt und welches einen Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von unter 43 Millionen Euro hat.

Sie müssen einen Dienstleister mit Gütesiegel in Anspruch nehmen.

Die Leistung muss innerhalb von zwölf Monaten ab Erhalt des Schecks umgesetzt werden.

Sie dürfen die De-minimis-Obergrenze nicht erreicht haben:

  • Aufgrund der De-minimis-Beihilfen können bestimmte Unternehmen diesen Scheck nicht in Anspruch nehmen.
  • Diese Regelung legt eine Obergrenze für öffentliche Unterstützungen von 200.000 Euro über einen Zeitraum von drei Jahren fest.
  • Dennoch kann diese Obergrenze auf 100.000 Euro für Unternehmen reduziert werden, die im Sektor der Personen- oder Güterbeförderung auf der Straße aktiv sind.
  • Wenn Sie diese Obergrenze überschritten haben, können Sie diesen Scheck nicht erhalten.

Zudem dürfen Sie nicht den Höchstbetrag der öffentlichen Intervention von 100.000 Euro pro Kalenderjahr für das integrierte Portfolio der Beihilfen für Unternehmen erreicht haben.

Vorteile

Die Wallonische Region finanziert die Leistung in Höhe von 50% der Kosten exkl. MwSt.

Die restlichen Kosten und die MwSt. gehen zulasten des Unternehmens.

 

Prozedur

Anmeldung auf der Plattform:

  • Um sich auf der Plattform bewegen zu können, muss jeder Benutzer vorab ein Konto für die „Citoyen“-Verbindung anlegen.
  • Dazu kann sich der Benutzer spontan über das Anmeldungsmodul anmelden, das auf der Startseite verfügbar ist, oder das Konto über die Mail aktivieren, die ihm nach dem Anlegen seines Kontos durch einen Dritten (Dienstleister, Kontakte des bereits registrierten Unternehmens etc.) gesendet wird
  • Die Anmeldung/Aktivierung erfolgt ausschließlich über das starke Authentifizierungsmodul mit elektronischem Ausweis (eiD Belgium). Dieses Verfahren kann nicht umgangen werden.

Zusammensetzung der Akte:

  • Der Antrag auf Subvention kann direkt durch Sie, aber auch durch Ihren Dienstleister in Ihrem Namen eingebracht werden.

Für alle ersten Anträge, die auf der Plattform eingebracht werden, ersuchen wir die Empfänger, direkt Kontakt mit einem Dienstleister mit Gütesiegel/einem zugelassenen Dienstleister ihrer Wahl aufzunehmen, welcher die Schritte für die Einleitung der Akte für sie übernimmt.

Bei Ihrem ersten Antrag für einen Scheck ist es nicht möglich, ein Konto mit einem Unternehmen auf der Plattform zu verknüpfen, weil es noch nicht in unserer Datenbank existiert.
Die einzige authentische Quelle, die es uns ermöglicht, den Kontakt zu einer empfangenden Einheit herzustellen, ist ein zugelassener Dienstleister, mit welchem das Unternehmen eine vertragliche Beziehung eingegangen ist.
Der Dienstleister legt also, wenn er den ersten im Rahmen eines Leistungsvertrags beantragten Scheck einbringt, das Unternehmen im System an und ist der Bürge für die Identität des Empfängers und seiner Kontaktperson.

In weiterer Folge bei einem zweiten, dritten etc. Antrag kann das Unternehmen, das Beihilfeempfänger ist, die Schritte für die Einbringung eines Antrags für einen Scheck selbst übernehmen.

  • Dieser Antrag wird ausschließlich über die Plattform www.cheques-entreprises.be eingebracht und wird elektronisch bearbeitet.
  • Im Rahmen dieses Subventionsantrags müssen Sie eine Leistungsvereinbarung (von der Plattform generiert) mit einem Dienstleister mit Gütesiegel für den beantragten Scheck erstellen. Diese wird bei der Einbringung der Akte gemeinsam mit dem signierten Subventionsantrag sowie mit verschiedenen externen oder über die Plattform generierten Dokumenten, die je nach Typ des beantragten Schecks variieren („De-minimis“-Erklärung, „KMU-Test“-Erklärung, Vorab-Diagnostik, Bescheinigung einer Dritteinrichtung etc.), vorgelegt

Gültigkeitsprüfung des Antrags:

  • Unter Anwendung des Vertrauensprinzips führt die Verwaltung eine Prüfung der Zulässigkeit des Antrags, das heißt, eine Kontrolle der Vollständigkeit der eingereichten Dokumente durch. Diese Kontrolle muss innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Antrag auf Beihilfe als förderungswürdig.

Zahlung des Anteils:

  • Wenn die Subvention bewilligt wird, ersucht Sie die Region, den Ihnen zustehenden Betrag gemäß dem Satz der öffentlichen Intervention zu bezahlen. Dieser Anteil muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen ausgezahlt werden, andernfalls gilt die Akte als nicht zulässig.
  • Nach Erhalt der Zahlung des Anteils wird ein elektronischer Scheck über den Gesamtbetrag der Beihilfe in Ihr elektronisches Portfolio gestellt, welches auf der Web-Plattform abrufbar ist, und die Leistung kann beginnen.

Leistung:

  • Sie muss verpflichtend innerhalb der festgelegten Frist umgesetzt werden.

Zahlung der Leistung:

  • Am Ende der Leistung übermittelt der Dienstleister seine Rechnung und einen Leistungsbericht über die Plattform www.cheques-entreprises.be.
  • Sie prüfen die Rechnung des Dienstleisters und den Bericht auf derselben Online-Plattform innerhalb einer Frist von 15 Tagen. Bei Fehlen der Gültigkeitsprüfung gelten nach dieser Frist die Rechnung und der Durchführungsbericht als für gültig erklärt und die Akte als bei der Verwaltung eingereicht.
  • Nach der Einreichung überprüft die Verwaltung die Akte innerhalb einer Frist von 15 Werktagen, bevor sie die Leistung auszahlt. Bei Fehlen der Gültigkeitsprüfung gilt der Antrag auf Beihilfe nach dieser Frist als förderungswürdig.
  • Sie bezahlen die MwSt. direkt an den Dienstleister.

Ersuchen um ergänzende Informationen (EEI):

  • Bei der Bearbeitung der Akte durch die Verwaltung kann Ihnen diese sowohl bei der Einbringung (Gewährung) als auch bei der Schließung (Auszahlung) der Akte ein Ersuchen um ergänzende Informationen (EEI) zukommen lassen, wenn sie der Meinung ist, dass die Elemente in ihrem Besitz es ihr nicht ermöglichen, sich zur Zulässigkeit der Akte zu äußern.
  • Sie oder Ihr Dienstleister müssen innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Ersuchen um Informationen die entsprechenden Elementen als Antwort vorlegen, da ansonsten die Akte für nicht zulässig erklärt wird.

Kontrolle im Nachhinein:

  • Ihre Akte kann stichprobenartig Gegenstand einer Kontrolle der Wallonischen Region im Nachhinein werden.

Anfechtung:

  • Im Falle einer Anfechtung der Entscheidung können Sie das Unternehmensschecks-Team kontaktieren oder einen Rechtsbehelf gemäß den Modalitäten, die über diesen Linkabrufbar sind, einbringen.
rechtliche Grundlagen

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