Zusammengefasst
Sie verfügen über ein Diplom eines Gesundheitspflegeberufs aus dem europäischen Ausland und möchten in Belgien arbeiten. In diesem Fall müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung Ihres Diploms stellen. Sie dürfen den Gesundheitsberuf in Belgien nur dann ausüben, wenn Ihr Diplom in Belgien anerkannt ist.
Im Detail
Zielpublikum - Details
Inhaber eines europäischen Gesundheitspflegediploms
Bedingungen
Insofern Sie über ein Gesundheitsdiplom aus einem Nicht EU-Land verfügen, können Sie den Antrag nur dann einreichen, wenn Sie bereits über eine Berufsanerkennung in einem EU-Land verfügen und eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in dem EU-Land belegen können.
Prozedur
- Einreichen des Antrags: Das Antragsformular in deutscher Sprache ausfüllen und mit den auf Seite 2 aufgelisteten Dokumenten beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft einreichen. Sofern die einzureichenden Dokumente nicht in deutscher Sprache verfasst sind, müssen diese von einem offiziellen Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Ausnahmen stellen französischsprachige Antragsteller, die in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnhaft sind, dar.
- Empfangsbestätigung: Innerhalb eines Monats ab Einreichen des Antrags erteilt Ihnen das Ministerium eine schriftliche Empfangsbestätigung mit der Mitteilung, ob der Antrag vollständig ist oder ob noch Unterlagen/Informationen fehlen. Erst wenn der Antrag vollständig ist, wird die Akte bearbeitet.
- Erstellung eines Gutachtens: Die Bearbeitungsdauer ist bis zu vier Monaten ab Vollständigkeit des Antrags.
- Beschwerde: Wenn das Verfahren abgeschlossen ist und der Minister entschieden hat, haben Sie die Möglichkeit, Beschwerde bei der Ombudsfrau einzulegen. Die Beschwerde ist ohne Formvorgabe zu übermitteln und hat aussetzende Wirkung auf die Klagefrist (60 Tage) vor dem Staatsrat.
- Nichtigkeitsklage: Zudem können Sie gegen Rechtshandlungen der Verwaltungsbehörde eine Nichtigkeitsklage beim Staatsrat einreichen. Die unterschriebene Klage hat innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Mitteilung der Entscheidung per Einschreibebrief oder online bei der Kanzlei des Staatsrates einzugehen.
rechtliche Grundlagen
- Richtlinie 2013/55/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013
- Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
- Koordiniertes Gesetz über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe vom 10. Mai 2015
- Gesetz über die Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen vom 12. Februar 2008
- Erlass der Regierung vom 25. April 2019 zur Festlegung des Verfahrens zur Zulassung, Registrierung und Anerkennung der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe und zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
Nützliche Links
Kontakte
Dienste
Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft - Fachbereich Gesundheit und Senioren
Gospertstraße 1
4700 Eupen
087/596 300
Aktualisiert am
Verwaltungsschritt Nr. 3251
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