Besteuerung von Fahrzeugen

1.    Inbetriebsetzungssteuer : 

Als Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, das auf öffentlicher Straße bewegt wird, müssen Sie eine Inbetriebsetzungssteuer entrichten. Es handelt sich dabei um eine einmalige Steuer, die bei der Ingebrauchnahme des Fahrzeugs auf den öffentlichen Straßen in der Wallonie zu zahlen ist. 
Diese Steuer wird auf neue oder gebrauchte Fahrzeuge jeglicher Art (Pkw, Motorräder, Flugzeuge, Luftschiffe, usw.) erhoben.
Die Leistung des Motors, in Steuer-Pferdestärke (PS) oder in Kilowatt (Kw) ausgedrückt, bestimmt den Steuerbetrag. Dieser Betrag ist mit zunehmendem Alter des Fahrzeugs degressiv gestaffelt.
Entspricht die Motorleistung unterschiedlichen Beträgen je nachdem, ob sie in Steuer-PS oder in Kilowatt ausgedrückt ist, so ist stets der höhere Betrag zu berücksichtigen.
Die Inbetriebsetzungssteuer umfasst eine Ökomalus-Komponente. Grundlage für die Berechnung des Ökomalus-Betrags sind die in g/km ausgedrückten CO2-Emissionen des Fahrzeugs ab einer Emissionsmenge von 146 g.
 

2.    Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge

Sie müssen auch jedes Jahr eine Verkehrssteuer entrichten. Diese Steuer basiert auf der in Steuer-Pferdestärke (PS) ausgedrückten Steuerleistung, dem Hubraum oder dem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) des Fahrzeugs.
Wird Ihr Fahrzeug (ganz oder zum Teil) mit LPG betrieben, so wird eine ergänzende Verkehrssteuer erhoben.
 

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