Beantragung der Erteilung, Abtretung, Fusion, Vermietung oder Verpachtung von Bergbaukonzessionen

Zusammengefasst

Sie wollen in der Wallonie ein Bergwerk betreiben? Das bestehende System ist derzeit das der Bergbaukonzessionen.

Allerdings wird das Bergbaurecht derzeit überarbeitet, um es zu modernisieren und insbesondere Umweltgarantien für diese Art von Anträgen auf eine Betriebsgenehmigung für den wallonischen Unterboden zu gewährleisten.

ABBAU DER STOFFE IN EINEM BERGWERK

Ein Bergwerk wird anhand der konzessionierten Stoffe definiert und nicht anhand der Art des Betriebs (unter Tage oder über Tage). Es gibt nämlich Bergwerke unter Tage, aber auch über Tage. Ob Bergbau- oder Steinbruchgesetze gelten, hängt vom abgebauten Stoff ab.

Der Bergbau umfasst vor allem den Abbau von Metallen und Kohle.

Möchten Sie mehr über Stoffe und Konzessionen im Bergbau, den Unterschied zwischen Bergbau und Steinbruch und generell den Betrieb des Unterbodens in der Wallonie erfahren? Besuchen Sie die Geologie-Website (siehe nützliche Links unten).

BERGBAUKONZESSION

Derzeit können Bergwerke nur nach Erhalt einer Konzession betrieben werden, die dem Eigentümer der Fläche oder einem von der Wallonischen Regierung ausgewählten Dritten erteilt werden kann.

Eine Bergbaukonzession ist die Urkunde, mit der das Eigentum an einem Bergwerk und das Recht auf dessen Betrieb an einen Konzessionär vergeben wird, der somit die Exklusivrechte an der bzw. den Ressourcen erhält, die Gegenstand der Genehmigung sind. Der Konzessionär wird der von der Verwaltung anerkannte Betreiber.

Die Konzessionsurkunde verleiht:

  • den Eigentümern der Fläche das Recht auf die in der Konzessionsurkunde festgelegten festen und anteiligen Gebühren
  • dem Konzessionär das dingliche und ewige Eigentumsrecht am Bergwerk und damit das Recht, es zu betreiben und über die Erträge aus diesem Betrieb zu verfügen

Vor Beginn des Betriebs sind jedoch Umweltgenehmigungen für oberirdische Anlagen und unterirdische Arbeiten erforderlich.

NOCH FRAGEN? KONTAKTIEREN SIE UNS

Zur Prüfung Ihres Antrags wenden Sie sich bitte an die Direktion für industrielle, geologische und bergbauliche Risiken

Im Detail

Zielpublikum - Details

Jedes Unternehmen, das über die technischen und finanziellen Fähigkeiten zum Betrieb eines Bergwerks in der Wallonie verfügt. 

Prozedur

Alle Einzelheiten zum geltenden Verfahren befinden sich im Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 26. Juli 1990 zur Ausführung des Dekrets vom 7. Juli 1988 über den Bergbau in Bezug auf das Verfahren, das bei der Erteilung, Abtretung, Fusion, Vermietung oder Verpachtung von Konzessionen zu befolgen ist.

Bitte zögern Sie nicht, uns bezüglich Ihrer speziellen Situation und Ihres Antrags zu kontaktieren.

Alle Anträge im Zusammenhang mit einer Bergbaukonzession sind kostenlos und können in Deutsch und Französisch gestellt werden.

ZUSAMMENGEFASST - ANTRAGSVERFAHREN FÜR DIE ERTEILUNG EINER KONZESSION:

  1. Ihr Konzessionsantrag wird an die Direktion für industrielle, geologische und bergbauliche Risiken (DIGBR) gerichtet.
  2. Der Antrag wird in das spezielle Register der Schürfrechte eingetragen und ein Auszug daraus ausgestellt
  3. Wir prüfen, ob der Antrag vollständig ist. Wenn nicht, werden die fehlenden Unterlagen angefordert
  4. Wenn der Antrag vollständig ist, beglaubigen wir jeden Plan und schicken innerhalb von acht Tagen eine Kopie des Antrags und der Akte an den Gouverneur oder, falls zutreffend, an jeden der Gouverneure der betroffenen Provinzen. Der Gouverneur übermittelt eine Kopie der Antragsakte zur Durchführung einer öffentlichen Untersuchung an die betroffenen Gemeinden.
  5. Nach Abschluss der öffentlichen Untersuchung haben Sie 30 Tage Zeit, um Einsicht in die Akten der öffentlichen Untersuchung zu nehmen und auf Anmerkungen zu reagieren
  6. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der öffentlichen Untersuchung schicken wir die Akte mit einem Analysebericht an den Umweltminister.
  7. Innerhalb eines Monats leitet der Minister die vollständige Akte mit seinem Bericht zur Stellungnahme an den Staatsrat weiter.
  8. Die Regierung entscheidet innerhalb von acht Monaten nach Eingang des Antrags bei unserer Direktion durch einen begründeten Erlass. Diese Frist kann durch eine begründete Entscheidung der Regierung einmal oder mehrmals um weitere vier Monate verlängert werden.
  9. Der Erlass wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Den Antragstellern wird dann eine beglaubigte Kopie mit den Plänen zur Verfügung gestellt.

EINREICHEN IHRES ANTRAGS

Wie? Per Einschreiben: Avenue Prince de Liège 15, 5100 Namur (Jambes) mit Empfangsbescheinigung, in zweifacher Ausfertigung pro betroffene Provinz.

Eine Kopie ohne Anhänge ist an den Umweltminister gerichtet

INFOS/ANHÄNGE, DIE UNS ÜBERMITTELT WERDEN MÜSSEN

Ihr Antrag muss uns die folgenden Informationen liefern:

  • Identität des Antragstellers:
    • Name, Vorname, Eigenschaft, Staatsangehörigkeit, Wohnort
    • bei Unternehmen: Name, Rechtsform und Sitz des Unternehmens
    • bei Unternehmen in Gründung: alle bekannten Informationen über die Persönlichkeit des endgültigen Antragstellers und Ihre Verpflichtung zur Vervollständigung des Antrags, sobald das Unternehmen endgültig gegründet ist.
    • Bei gemeinsam und gesamtschuldnerisch handelnden Unternehmen: jedes Unternehmen muss alle Angaben über den Antragsteller einreichen.
  • Art der abzubauenden Stoffe
  • beantragte Dauer der Konzession
  • genaue Grenzen und Fläche der Konzession nach Provinzen
  • Schürfrechte, die Sie für die genannten Stoffe besitzen
  • Zusammenfassung dieser Daten für die Veröffentlichung

Außerdem müssen Sie eine Reihe von Anhängen beifügen:

  • Nachweis Ihrer technischen Fähigkeiten und finanziellen Kapazitäten
  • kartografische Dokumente
  • Satzung und Dokumente über die Gesellschaft
  • Programm für die Erschließung des Standorts und Kostenschätzung

EINSPRUCH

Ein Einspruch vor dem Staatsrat ist möglich. Lesen Sie die Nichtigkeitsantragschrift auf seiner Website.

rechtliche Grundlagen

Kontakte

Dienste

Bei Fragen zu Bergbaukonzessionen wenden Sie sich an die Direktion für industrielle, geologische und bergbauliche Risiken
Aktualisiert am
Verwaltungsschritt Nr. 4111
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