Zusammengefasst
Explosive, reizende oder giftige Stoffe … Einige Abfälle werden aufgrund ihrer Eigenschaften als gefährlich für die Umwelt oder den Menschen eingestuft. Zu unseren Aufgaben gehört es, umwelt- und gesundheitsverträgliche Abfallentsorgungsmethoden umzusetzen und durchzusetzen.
Ein zugelassener Verantwortlicher in Ihrem Betrieb ist Pflicht
In der Wallonie muss die Bereitstellungslagerung, Vorbehandlung, Beseitigung oder Verwertung gefährlicher Abfälle innerhalb eines genehmigten Betriebs unter der Aufsicht einer verantwortlichen Person stehen, die von den Behörden zugelassen wurde.
Diese Zulassung wird vom ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (SPW LNU) und insbesondere von der Abteilung für Boden und Abfall (ABA) ausgestellt.
Welche Aufgaben hat der Verantwortliche?
- Durchsetzung der gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen
- Durchsetzung der Auflagen für Umweltgenehmigungen, die der Betreiber erfüllen muss
- Anordnung und Überwachung der Durchführung aller Maßnahmen, die für die Gesundheit der Menschen und den Schutz der Umwelt erforderlich sind
Für welche Arten von Tätigkeiten?
- Abfallbereitstellungslagerung: Der Abfall wird an einem genehmigten Standort vorübergehend immobilisiert. Abfälle unterschiedlicher Herkunft können gemischt werden, wenn sie kompatibel sind
- Abfallvorbehandlung: Die Eigenschaften des Abfalls werden verändert. Das Ziel? Das Abfallvolumen oder die Gefährlichkeit des Abfalls verringern, die Handhabung erleichtern, die Verwertung fördern oder die Beseitigung ermöglichen
- Abfallverwertung: Der Abfall ersetzt andere Materialien oder wird so aufbereitet, dass er für einen nützlichen Zweck verwendet werden kann. Er wird zum Beispiel als Brennstoff verwendet.
- Abfallbeseitigung: z. B. durch Verbrennung oder Entsorgung in einem technischen Vergrabungszentrum
Was sind gefährliche Abfälle?
Liste der gefährlichen Abfälle wie sie im Abfallkatalog definiert sind (siehe Abschnitt „Nützliche Links“ unten).
Beantragen Sie die Zulassung Ihres Verantwortlichen
Die Zulassung ist kostenlos. Ihre Dauer beträgt in der Regel fünf Jahre. Die unten erläuterte Vorgehensweise befolgen und das Online-Formular zu folgenden Zwecken ausfüllen:
- Antrag auf Zulassung einreichen
- Bestehende Zulassung verlängern
- Aktualisierung der Daten einer Zulassung
- Antrag auf Erweiterung auf einen anderen Standort einreichen
- Antrag auf Übertragung der Zulassung einer zugelassenen verantwortlichen Person auf eine andere Person
Im Detail
Der Betreiber einer genehmigten Anlage zur Bereitstellungslagerung, Vorbehandlung, Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen in der Wallonie
- Über eine ausreichende Ausbildung im Bereich der gefährlichen Abfälle verfügen und, sofern keine Ausnahmeregelung besteht, eine Ausbildung an einer Universität oder auf Hochschulniveau in einem wissenschaftlichen Bereich nachweisen.
- Mit einem Vollzeit-Arbeitsvertrag beim Betreiber der Anlage angestellt sein
- Sie dürfen nicht wegen eines Verstoßes gegen das Umweltrecht verurteilt worden sein.
Der Antrag auf Zulassung erfolgt über das Online-Formular auf „Mein Bereich" (siehe Rubrik „Online-Formular“ unten). Die Zulassung ist kostenlos. Der Antrag kann in Deutsch oder Französisch gestellt werden.
MIT IHREM ANTRAG VORZULEGENDE DOKUMENTE
- Kopie des Abschlusszeugnisses der verantwortlichen Person
- Lebenslauf
- Notiz über die Erfahrung mit gefährlichen Abfällen
- Auszug aus dem Strafregister
BEARBEITUNG IHRES ANTRAGS: SCHRITTE
- Ihr Antrag: Füllen Sie das Online-Formular aus (siehe Abschnitt „Online-Formular“ unten) und fügen Sie alle relevanten Dokumente bei.
- Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang Ihres Antrags prüft die wallonische Verwaltung, ob der eingereichte Antrag die erforderlichen Angaben und Dokumente enthält.
- Falls der Antrag nicht vollständig ist: Die Verwaltung gibt an, welche zusätzlichen Unterlagen oder Informationen benötigt werden.
- Falls der Antrag vollständig ist: Die Behörde nimmt die Zulassung des Antragstellers vor und teilt ihm ihre Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags mit.
- Die Entscheidung über die Gewährung der Zulassung wird innerhalb von sechs Monaten nach der Zulässigkeitserklärung getroffen.
NICHTEINHALTUNG DER VERPFLICHTUNGEN
Das Nichteinhalten der Verpflichtungen führt, ohne jegliche Gerichtsverfahren, zur Entziehung Ihrer Zulassung.
EINSPRUCHSVERFAHREN
Ein Einspruch kann vor dem Staatsrat eingelegt werden.
- Erlass der wallonischen Regionalexekutive vom 9. April 1992 über gefährliche Abfälle
- Erlass der wallonischen Regionalexekutive vom 9. April 1992 über Altöle
- Erlass der wallonischen Regionalexekutive vom 9. April 1992 über polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle
- Erlass der wallonischen Regierung vom 21. Oktober 1993 über tierische Abfälle
- Erlass der wallonischen Regierung vom 30. Juni 1994 über Abfälle aus Krankenhausaktivitäten und Gesundheitspflege
- Dekret vom 27. Juni 1996 über Abfall