Beantragung oder Erneuerung einer Zulassuæng als Labor für die Analyse gegen Verschmutzung von Oberflächenwasser und zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser

Zusammengefasst

 Sie sind ein Labor und möchten in der Wallonie entnommene Wasserproben analysieren?

Die Akkreditierung nach EN ISO 17 025 (BELAC) ist nicht ausreichend. Sie benötigen eine Zulassung, damit Ihre Analysen in der Wallonie einen offiziellen Wert haben.

Ihr Antrag auf Zulassung erfolgt bei der Direktion für Oberflächengewässer (DOG) des ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (LNU).

DAUER VON 5 JAHREN UND ERNEUERBAR

Die Zulassung wird für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zulassung durch den Umweltminister ausgestellt.

Wenn Sie mehrere Labore haben, brauchen Sie eine Zulassung für jeden Betriebsstandort.

Unter „Bedingungen“ finden Sie alle mit der Zulassung verbundenen Pflichten, wie z. B. das Führen eines Analyseregisters und das Gewähren von Zugang zu Ihren Räumlichkeiten.

Bereits zugelassen? Stellen Sie den Antrag auf Erneuerung mindestens 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer.

FÜR WELCHE ANALYSEN?

Mit Erhalt der Zulassung können Sie offizielle Analysen von in der Wallonie entnommenen Wasserproben liefern.

Mit diesen Analysen wird die Qualität folgender Gewässer überprüft:

  • Oberflächengewässer
  • für die Trinkwassergewinnung bestimmtes Wasser
  • Einleitungen von Abwasser und Industrieabwässern
  • Sanitärwasser aus Schwimmbädern

Diese Analysen werden durchgeführt:

  • im Rahmen eines obligatorischen Kontrollprogramms für die Qualität von Oberflächenwasser oder zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser, dem sich z. B. ein Industrieunternehmen oder ein Wasserverteiler unterziehen muss
  • bei Untersuchungen der Abteilung Polizei und Kontrollen (APK) des ÖDW, um diese Selbstkontrolle zu überprüfen

Bei Beantragung einer Zulassung müssen Sie eine oder mehrere der folgenden drei Kategorien auswählen, entweder vollständig oder nur bestimmte Parameter:

  • A: physikalisch-chemische Analysen
  • B: hydrobiologische und mikrobiologische Analysen oder ökotoxikologische und bakteriologische Analysen
  • C: spezifische organische und toxikologische Analysen

Die Liste der Analysen finden Sie in „Nützliche Dokumente“ unten.

STELLUNGNAHME DES REFERENZLABORATORIUMS: ISSeP

Ihr Antrag auf Zulassung wird bei der zuständigen Verwaltung eingereicht: dem ÖDW LNU und unserer Direktion für Oberflächengewässer.

In diesem Verfahren holen wir die Stellungnahme des ISSeP (Institut Scientifique du Service Public - Wissenschaftliches Institut des öffentlichen Dienstes) ein. Dies ist das mit der Überprüfung der technischen und wissenschaftlichen Aspekte des Antrags beauftragte Referenzlabor.

Der Antrag auf Zulassung ist kostenlos. Nach der Zulassung können Sie außerdem kostenlos auf die Unterstützung des ISSeP zurückgreifen.

OFFIZIELLE ANERKENNUNG IHRER KOMPETENZEN

Da wir über zugelassene Labore verfügen, können wir die Einheitlichkeit der Leistungen und der Analyseergebnisse gewährleisten.

Indem der ÖDW LNU Ihnen die Zulassung erteilt, erkennt er an, dass Sie über das Fachwissen und die Mittel verfügen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben erforderlich sind.

Sie profitieren von Werbung, indem Sie in der Liste der in der Wallonie für dieses Thema zugelassenen Labore veröffentlicht werden. Sie finden die Liste unter „Nützliche Links“ weiter unten.

INTERESSIERT?

Lesen Sie die detaillierte Vorgehensweise unten.

Achtung

 ÜBERWACHEN DER WASSERQUALITÄT: MEHRERE AKTEURE

Das Vorhandensein von Pestiziden oder auch Bakterien im Wasserkreislauf kann die menschliche Gesundheit oder die Umwelt beeinträchtigen.

In Belgien wird die Wasserqualität auf verschiedenen Befugnisebenen kontrolliert.

In der Gesetzgebung (Königlicher Erlass, Wasser-/Umweltgesetzbuch, Umweltgenehmigung...) ist festgelegt, ob die regionale (ÖDW) oder die föderale Behörde (z. B. FASNK) zuständig ist. Dies hängt in der Regel vom Folgenden ab:

  • Herkunft des Wassers: Grund- oder Oberflächenwasser
  • seine Verwendung: zu Trinkwasser aufbereitetes Wasser, oder nicht

Im Detail

Zielpublikum - Details

Labore, die in der Wallonie entnommene Wasserproben analysieren:

  • Oberflächenwasser und zu Trinkwasser aufbereitbares Wasser
  • Leitungswasser
  • Analysen im Rahmen der Ermittlung von Verstößen oder der Selbstkontrolle
  • Wasser aus Luftkühltürmen
  • Sanitärwasser aus Schwimmbecken
  • industrielle Einleitungen (Einhaltung von Genehmigungen und Besteuerung).

Sie müssen Rechtspersönlichkeit besitzen und bei der Zentralen Datenbank für Unternehmen oder einer entsprechenden Einrichtung auf EU-Ebene registriert sein.

Bedingungen
  • Als Labor müssen Sie von BELAC nach EN ISO 17025 akkreditiert sein (EU-Vorschriften).
  • Ein Antrag auf Zulassung pro Standort: Wenn Ihr Labor eine Gruppe mit mehreren Standorten ist, brauchen Sie eine Zulassung für jeden einzelnen Betriebsstandort
    .

VERPFLICHTUNGEN NACH DER ZULASSUNG

Sobald Sie von uns zugelassen sind, müssen Sie:

  • ein Analyseregister führen, in dem die durchgeführten Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse verzeichnet sind
  • eine gesonderte Buchführung über die durchgeführten Analysen führen
  • den Feststellungsbeamten gegebenenfalls den Zugang zu den Räumlichkeiten des Labors und die Einsichtnahme in alle mit den Analysen zusammenhängenden Dokumente, einschließlich der Buchführung, gestatten
  • die festgelegten Regeln in Bezug auf die Bedingungen für die Probenahme und die Analysemethoden sowie die Erstellung der entsprechenden Analyseprotokolle befolgen
  • an den vom Referenzlabor (ISSeP) organisierten Vergleichstests teilnehmen

VERGABE VON UNTERAUFTRÄGEN:

Als zugelassenes Labor können Sie die Analyse der Wasserprobe auslagern:

  • an ein anderes zugelassenes Labor
  • an ein anderes akkreditiertes Labor (in bestimmten Fällen). Sie haften dann weiterhin für die produzierten Ergebnisse
Prozedur

 SCHRITTE - ZUSAMMENGEFASST

  1. Antrag auf Zulassung beim ÖDW - Direktion für Oberflächengewässer (DOG)
  2. Überprüfung der Vollständigkeit und Bearbeitung der Akte durch die DOG
  3. Einholung der Stellungnahme des Referenzlabors: Wissenschaftliches Institut des öffentlichen Dienstes (ISSeP)
  4. Vom ISSeP verlangte zusätzliche Informationen und Analysen (Zusammenfassung der Ergebnisse der Teilnahme an Vergleichstests für die betreffenden Parameter) zum Nachweis Ihrer technischen Fähigkeiten (+ Laborbesuch, falls erforderlich)
  5. Schreiben des ISSeP an die Verwaltung mit der Stellungnahme zum Zulassungsantrag
  6. Von der Verwaltung an den Umweltminister gerichteter Entwurf des ministeriellen Zulassungserlasses
  7. Entscheidung über die Erteilung (oder Nicht-Erteilung) Ihrer Zulassung durch den Umweltminister über einen ministeriellen Zulassungserlass

SCHRITTE - IM DETAIL

  1. Antrag auf Zulassung beim ÖDW - DOG

Ihr Antrag auf Zulassung ist in deutscher oder französischer Sprache per Einschreiben an die Verwaltung zu richten: ÖDW - Abteilung Umwelt und Wasser - Direktion Oberflächengewässer - Avenue Prince de Liège 15 - 5100 Namur (Jambes)

In Ihrem Antrag anzugeben:

  • Name, Satzung oder Beruf sowie Sitz oder Wohnsitz der juristischen oder natürlichen Person(en), die das Labor betreibt/betreiben
  • Name, Beruf und Funktion der Person, die das Laboratorium tatsächlich leitet, sowie der Verwalter, falls es sich um eine juristische Person handelt
  • die Zulassungskategorien A, B, C und die genauen Parameter, für die Ihr Labor die Zulassung beantragt (siehe Liste unter „Nützliche Dokumente“). Sie werden für eine oder mehrere Kategorien zugelassen oder sogar nur bestimmte Einstellungen einer Kategorie, wenn dies Ihre Wahl ist.

DER ANTRAGSAKTE BEIZUFÜGENDE BELEGE

  • Dokumente, die belegen, dass Sie über die zur Durchführung der geplanten Analysen erforderlichen Räumlichkeiten, Materialien, Geräte und wissenschaftlichen Unterlagen verfügen.
  • Dokumente, die belegen, dass Sie zahlenmäßig und qualitativ über technisches Personal verfügen, das der Art und dem Umfang der genannten Analysen angemessen ist
  • Ehrenwörtliche Erklärung zur getrennten Buchführung sowie Zustimmung zum Zugang für von der zuständigen Verwaltung bevollmächtigte Bedienstete

ENTZUG ODER AUSSETZUNG DER ZULASSUNG

Die Zulassung kann vom Umweltminister ganz oder teilweise entzogen oder ausgesetzt werden:

  • wenn die Bedingungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind
  • oder wenn die erbrachten Leistungen von der Verwaltung als qualitativ offensichtlich unzureichend betrachtet werden

EINSPRUCH

Ein Einspruch vor dem Staatsrat ist möglich. Lesen Sie die Nichtigkeitsantragschrift auf seiner Website.

Kontakte

Dienste

Für technische/wissenschaftliche Fragen zur Zulassung und deren Überwachung wenden Sie sich bitte an das ISSeP
Bei Fragen zu Ihrem Zulassungsantrag wenden Sie sich an die Direktion für Oberflächengewässer (DOG)
Aktualisiert am
Verwaltungsschritt Nr. 4112
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