Informationen über die Schadenersatzzahlung für Güter, die zum öffentlichen Eigentum gehören

Zusammengefasst

Unter bestimmten Bedingungen gewährt die Wallonische Region eine Schadenersatzzahlung für Schäden, die durch eine Katastrophe an Gütern verursacht werden, die Provinzen, Gemeinden, Interkommunalen, öffentlichen Sozialhilfezentren, Verbänden, die kraft Kapitel XII des Organgesetzes vom 8. Juli 1976 über öffentliche Sozialhilfezentren gegründet wurden, autonomen kommunalen Betrieben, öffentlichen Einrichtungen, die beauftragt sind, den Gottesdienst zu organisieren oder gemäß einer philosophischen und nicht konfessionellen Konzeption seelischen Beistand zu gewähren und Bewässerungsgenossenschaften gehören. Nur die direkten und materiellen Schäden sowie Schäden an Sachvermögen und beweglichen und unbeweglichen Vermögen, die innerhalb der Wallonischen Region durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind, werden berücksichtigt.

Um als allgemeine Naturkatastrophe anerkannt zu werden, muss das Naturereignis einen außergewöhnlichen Charakter oder eine unvorhergesehene Intensität aufweisen oder erhebliche Schäden verursacht haben und genau festgelegten Kriterien entsprechen. Bitte beachten Sie, dass dieses Verfahren nicht für landwirtschaftliche Katastrophen gilt. Diese werden vom ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt verwaltet werden.

Im Detail

Zielpublikum - Details
  • Öffentliche Einrichtungen, die beauftragt sind, den Gottesdienst zu organisieren oder gemäß einer philosophischen und nicht konfessionellen Konzeption seelischen Beistand zu gewähren.
Bedingungen

Der Antrag auf Schadenersatzzahlung muss vor Ablauf des sechsten Monats gestellt werden, der auf den Monat folgt, in dem der Erlass der Wallonischen Regierung bezüglich der Anerkennung der allgemeinen Naturkatastrophe im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Geschädigte Behörden, die einen Fall höherer Gewalt geltend machen oder die verspätete Einreichung ihres Antrags begründen können, können diesen noch vor Ablauf des sechsten Monats stellen, der auf den Monat folgt, in dem die Behinderung oder die Gründe, die die Verspätung rechtfertigen, aufhören zu bestehen.

Dieser Antrag muss über ein spezielles Formular eingereicht werden. Dies kann auch online erfolgen.

Der Antrag muss an den Regionalen Katastrophendienst (Service Régional des Calamités) gerichtet sein. Dem Antrag müssen alle Nachweise beigefügt werden, mit denen erstens die Eigenschaft des Antragstellers und zweitens die Existenz und das Ausmaß der Schäden nachgewiesen werden.

Wenn die beschädigten Güter durch einen Versicherungsvertrag gedeckt sind, muss ein Beteiligungsantrag bei der Versicherungsgesellschaft gestellt werden, bevor der Antrag eingereicht wird.

Prozedur

Anerkennungsverfahren

Sehen Sie sich das Diagramm an, auf dem das Anerkennungsverfahren abgebildet ist.

Bei Eingang des Antrags auf Schadenersatzzahlung bestätigt der Regionale Katastrophendienst den Erhalt und teilt dem Antragsteller die Aktennummer mit.

Falls die Akte vollständig und akzeptabel ist, werden die Schäden kontradiktorisch vom Regionalen Katastrophendienst oder seinem Sachverständigen sowie dem Antragsteller geschätzt.

Diese Schätzung erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Juli 2016 zur Ausführung des Dekrets vom 26. Mai 2016 über die Wiedergutmachung bestimmter Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind. Ein Schadensfeststellungsbericht wird erstellt und dient als Grundlage für die Berechnung der Schadenersatzzahlung.

Der Betrag der Schadenersatzzahlung wird anhand der geschätzten Gesamtsumme des Schadens an öffentlichen Gütern einer juristischen Person geschätzt.

Ein Betrag von 12.499,99 EUR wird für jeden Antrag als Abschlag auf den Betrag der Schadenersatzzahlung einbehalten.

Bei der Berechnung der Schadenersatzzahlung wird ein Beteiligungsprozentsatz von 70 % auf den geschätzten Gesamtbetrag der Schäden der Beteiligung angewandt. Die Schadenersatzzahlung ist auf 615.000,00 EUR beschränkt.

Der so berechnete Betrag kann weiter reduziert oder erhöht werden:

  • reduziert: um alle Beträge, die von Dritten zur Deckung oder Behebung von Schäden gezahlt werden oder gezahlt werden müssen, wobei die öffentliche Hand ausgenommen ist;
  • erhöht: um 70 % des Betrags der Schutzmaßnahmen, die auf Kosten des Geschädigten ergriffen und als nützlich für die Schadensbegrenzung anerkannt wurden.

Nach abgeschlossener Berechnung erhält der Antragsteller einen technischen Bericht, in dem ggf. der Betrag der Schadenersatzzahlung festgelegt wird. Er hat dann eine Frist von 60 Tagen, um dem Entschädigungsvorschlag zuzustimmen. Nach Ablauf dieser Frist und ohne eine Antwort des Antragstellers wird davon ausgegangen, dass er mit dem Vorschlag einverstanden ist, und die endgültige Entscheidung wird getroffen.

Die Auszahlung der Schadenersatzzahlung erfolgt zum gleichen Zeitpunkt wie der Versand der Entscheidung.

Eine erneute Überprüfung der Entscheidung ist möglich, dazu muss innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Entscheidung ein Schreiben an den Regionalen Katastrophendienst gerichtet werden.

Auch bei Gerichtshöfen und Gerichten kann eine Beschwerde eingelegt werden.

Es wird keine Summe gewährt, wenn der vom Sachverständigen oder dem Regionalen Katastrophendienst geschätzte Schadensbetrag weniger als 12.500,00 EUR beträgt.

Der Höchstbetrag, der gewährt werden kann, beträgt 615.000,00 EUR. Der Betrag der Schadenersatzzahlung kann jedoch nicht höher sein als der Gesamtbetrag der Schäden.

Kontakte

Kontaktpersonen

JANSEMME Rudy
081/32 32 00
MARNETTE Stéphane
081/32 32 00
Aktualisiert am
Verwaltungsschritt Nr. 3062
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