Informationen über die Schadenersatzzahlung für private Güter

Zusammengefasst

Unter bestimmten Bedingungen gewährt die Wallonische Region Personen, die durch ein Naturereignis (Tornado, Hagelschlag, Sturm usw.), das als allgemeine Naturkatastrophe anerkannt wurde, geschädigt wurden, eine finanzielle Beihilfe.

Nur die direkten und materiellen Schäden sowie Schäden an Sachvermögen und beweglichen und unbeweglichen Vermögen, die innerhalb der Wallonischen Region durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind, werden berücksichtigt.

Um als allgemeine Naturkatastrophe anerkannt zu werden, muss das Naturereignis einen außergewöhnlichen Charakter oder eine unvorhergesehene Intensität aufweisen oder erhebliche Schäden verursacht haben und genau festgelegten Kriterien entsprechen.

Die Schadenersatzzahlung kann abhängig vom betreffenden Naturereignis variieren.

So ist im Falle von Überschwemmungen, Erdbeben, Ausuferung oder Rücklauf aus der öffentlichen Kanalisation, Erdrutsch oder Bodenabsenkung die Schadenersatzzahlung begrenzt und bezieht sich nur auf die Güter, die nicht von einem (Feuer-)Versicherungsvertrag gedeckt werden können.

Nur folgende Güter kommen für eine Schadenersatzzahlung in Betracht:

  • Güter, bei denen es sich nicht um einfache Risiken handelt (Immobilien im Freien, wie z. B. eine Stützmauer, ein Gartenhäuschen, das auf einem Betonestrich befestigt ist, eine geflieste Terrasse usw., sowie bestimmte bewegliche Güter im Freien, wie z. B. Gartenmöbel, ein Rasenmäher, Gartengeräte usw.);
  • Fortbewegungsmittel für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, die mindestens 5 Jahre alt sind, sofern sie nicht durch eine Teil- oder Vollkaskoversicherung gedeckt sind;
  • geernteten Kulturen;
  • Lebendviehbestände außerhalb von Gebäuden;
  • Böden;
  • Kulturen;
  • Waldbestände.

Unabhängig davon, ob der Antragsteller eine (Feuer-)Versicherung abgeschlossen hat oder nicht, können nur die oben genannten Güter entschädigt werden.

Auch wenn die Versicherungsgesellschaft den Inhalt oder das Gebäude nicht entschädigt, wird die geschädigte Person für diese Güter keine Schadenersatzzahlung vom Regionalen Katastrophenhilfsdienst erhalten.

Diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage waren, ihre Güter zu versichern und die Anspruch auf ein Eingliederungseinkommen oder eine vergleichbare Beihilfe haben. Sie können folglich eine Schadenersatzzahlung für den Inhalts oder des Gebäudes erhalten.

In anderen Fällen (Hagelschlag, Sturm, heftiger Wind, Schneeansammlung usw.) wird für folgende Güter eine Schadenersatzzahlung gewährt:

  • bebaute Immobilien (z. B. Wohnhaus);
  • mobile Räumlichkeiten, die zu Wohnzwecken dienen (z. B. Wohnwagen);
  • bewegliche Güter für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch (z. B. Grundmöblierung eines Hauses);
  • Fortbewegungsmittel für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, die mindestens 5 Jahre alt sind, sofern sie nicht durch eine Teil- oder Vollkaskoversicherung gedeckt sind;
  • sonstige körperlichen Güter mit Ausnahme von Wertpapieren von Finanzprodukten und Bargeld, wenn diese an die Wallonische Region zweckgebunden sind:
  • bei Betrieb eines Industrie-, Handwerks-, Handels-, Landwirtschafts- oder Gartenbauunternehmens (z. B. Landmaschinen);
  • bei der Ausübung jedes anderen Gewerbes (z. B. Informatikmaterial);
  • bei Aktivitäten einer öffentlichen Einrichtung, einer gemeinnützigen Einrichtung, einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer Stiftung (z. B. Büromaterial);
  • landwirtschaftliche und gartenbaulichen Güter (z. B. Vieh, Ernten);
  • Waldbestände (z. B. die Bäume einer Art).

Es wird keinerlei Schadenersatzzahlung gewährt, wenn die beschädigten Güter juristischen Personen gehören und diese eventuell durch einen Versicherungsvertrag gedeckt sind.

Bitte beachten Sie, dass dieses Verfahren nicht für landwirtschaftliche Katastrophen gilt. Diese werden vom ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt verwaltet werden.

Im Detail

Zielpublikum - Details

Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt des Schadens in der Wallonischen Region einen Hauptwohnsitz oder Immobilienbesitz haben.

Juristische Personen, die zum Zeitpunkt des Schadens ihren Gesellschaftssitz oder einen Betriebsort im Gebiet der Wallonischen Region haben.

Bedingungen

Der Antrag auf Schadenersatzzahlung muss vom Eigentümer (oder Betreiber) der Güter gestellt werden.

Dieser Antrag muss mittels eines speziellen Formulars eingereicht werden. Dies kann auch online erfolgen.

Der Antrag muss an den Regionalen Katastrophendienst (Service Régional des Calamités) gerichtet sein.

Er kann ab dem Tag der Veröffentlichung des Erlasses der Wallonischen Regierung, in dem die allgemeine Naturkatastrophe offiziell anerkannt und ihre geographischen Ausdehnung im Belgischen Staatsblatt festgelegt wurde, eingereicht werden.

Das Enddatum für die Einreichung des Antrags ist der letzte Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Erlass der Wallonischen Regierung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde.

Wenn der Antrag von einer juristischen Person öffentlichen Rechts gestellt wird, wird diese Frist um 3 Monate verlängert.

Wenn die beschädigten Güter durch einen Versicherungsvertrag gedeckt sind, muss die Beteiligung der Versicherungsgesellschaft beantragt werden, bevor der Antrag gestellt wird.

Der Antrag auf Schadenersatzzahlung muss alle beschädigten Güter des Eigentümers enthalten.

Wenn bestimmte Güter mehreren Personen gehören (Miteigentümer), müssen die Eigentümer einen Gruppenantrag stellen (Verwendung einer Vollmacht oder Unterschrift jedes Eigentümers). Sie können auch beschließen, jeweils einen Antrag für ihren Teil zu stellen.

Gatten und Mitbewohner können einen einzigen Antrag für all ihre Güter stellen (gemeinsame und private Güter).

Prozedur

Anerkennungsverfahren

Sehen Sie sich das Diagramm an, auf dem das Anerkennungsverfahren abgebildet ist.

Bei Eingang des Antrags auf Schadenersatzzahlung bestätigt der Regionale Katastrophendienst den Erhalt und teilt dem Antragsteller die Aktennummer mit.

Falls die Akte vollständig und zulässig ist, werden die Schäden kontradiktorisch vom Regionalen Katastrophendienst oder seinem Sachverständigen sowie dem Antragsteller geschätzt. Der Eigentümer kann somit seine Argumente geltend machen.

Diese Schätzung erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Juli 2016 zur Ausführung des Dekrets vom 26. Mai 2016 über die Wiedergutmachung bestimmter Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind.

Ein Schadensfeststellungsbericht wird erstellt und dient als Grundlage für die auf folgende Weise berechnete Schadenersatzzahlung:

Aufeinanderfolgende Tranchen des Gesamtbetrags der Schäden (in Euro) Beteiligungsprozentsatz Kumulierter Wert der vorherigen Tranchen
0,01 euros bis 249,99 euros (Freibetrag) 0% --
250,00 euros bis 9.999,99 euros 100% 0 euros
10.000,00 euros bis 19.999,99 euros 80% 9.749.99 euros
20.000,00 euros bis 29.999,99 euros 60% 17.749,98 euros
30.000,00 euros bis 249.999,99 euros 40% 23.749,98 euros
Ab de 250.000,00 euros 0% 111.749,97 euros
    111.749,97 euros

Der so berechnete Betrag kann weiter reduziert oder erhöht werden:

  • Reduzierung: um alle erhaltenen Entschädigungen oder Beihilfen (Versicherungen, sonstige Beihilfen, unentgeltlich erhaltene Lieferungen usw.);
  • Erhöhung: um 70 % des Betrags der Schutzmaßnahmen, die auf Kosten des Geschädigten ergriffen und als nützlich für die Schadensbegrenzung anerkannt wurden.

Nach abgeschlossener Berechnung erhält der Eigentümer einen Bescheid über die begründete Entscheidung, in der ggf. der Betrag der Schadenersatzzahlung festgelegt wird. Die Zahlung dieses Betrags hat gleichzeitig mit dem Versand dieser Entscheidung zu erfolgen.

Der Eigentümer kann eine erneute Überprüfung der Entscheidung beantragen, indem er sich innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Entscheidung schriftlich an den Regionalen Katastrophendienst wendet.

Er kann auch bei Gerichtshöfen und Gerichten eine Beschwerde einreichen.

Es wird keine Summe gewährt, wenn der vom Sachverständigen oder dem Regionalen Katastrophendienst geschätzte Schadensbetrag weniger als 250 EUR beträgt.

Der Höchstbetrag, der gewährt werden kann, beträgt 111.749,97 EUR.

Der Betrag der Schadenersatzzahlung kann jedoch nicht höher sein als der Gesamtbetrag der Schäden.

Kontakte

Kontaktpersonen

JANSEMME Rudy
081/32 32 00
MARNETTE Stéphane
081/32 32 00
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