Beratung in Anspruch nehmen, um das kommerzielle Potenzial eines innovativen Produktes oder Verfahrens kennenzulernen, das intern entwickelt oder durch Erwerb einer innovativen Technologie gewonnen wurde - Win4Expertise- Rat...

Zusammengefasst

Die Maßnahme Win4Expertise- Beratung Marketingstrategie ist Teil der Achse Win4Expertise (Unterstützung von Unternehmen bei der Nutzung externer Sachkenntnisse) der Reform von Forschungsbeihilfen entsprechend der identifizierten Bedürfnisse (Win4Research).

Diese Beihilfe ermöglicht es dem Unternehmen bei einer internen Entwicklung externe Beratung zu folgenden Punkten in Anspruch zu nehmen:

  • Kennenlernen des kommerziellen Potenzials eines innovativen Produktes oder Verfahrens;
  • Prüfung des durch die Innovation hervorgerufenen Interesses;
  • Bewertung der potenziellen Nachfrage;
  • Positionierung des Produktes in Bezug auf die Konkurrenz;
  • Bewertung des Niveaus des Verkaufspreises;
  • Untersuchung der Erreichung von Konformität mit den in den Zielländern geltenden Regelungen;
  • Untersuchung der Möglichkeiten eines Innovationsschutzes;
  • Ausarbeitung der Strategie zur kommerziellen Entwicklung und/oder der Entwicklung der Kommunikation.

Diese Beihilfe ermöglicht es, beim Erwerb einer neuen ausländischen Technologie externe Beratung in Bezug auf die Vorbereitung einer Übertragung der Technologie in Anspruch zu nehmen. Diese kann sich auf folgende Punkte beziehen:

  • Die Bewertung der Technologie;
  • Die Positionierung auf dem Markt (Benchmarking);
  • Die Schätzung des Potenzials der Verwertung durch das Unternehmen;
  • Die Definition strategisch wichtiger Themen der Gesellschaft;
  • Die Bestimmung des Schulungsbedarfs;
  • Der Rechtsbeistand für die Verhandlung des Vertrages.

Achtung

Achtung! Seit dem 1. Januar 2015 sind die Studien Win4Expertise-Technischer Support und von Win4Expertise-Beratung strategisches Marketing Teil des gleichen „Pakets“, dessen Obergrenze bei 200 000 € auf drei Kalenderjahre pro Unternehmen liegt. Diese Beihilfen sind nicht Teil der De-minimis-Beihilfen.

Im Detail

Zielpublikum - Details

In einem beliebigen Sektor tätige KMUs.

 

Bedingungen

Zielgruppe - Kriterien der Zulässigkeit

  • Das Unternehmen ist ein KMU, im Sinne der europäischen Definition (siehe erklärendes Dokument unten), welches, insbesondere, weniger als 250 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz unter 50 Millionen Euro hat und dessen jährliche Gesamtbilanz 43 Millionen Euro nicht überschreitet.
  • Das KMU muss eine juristische Person sein, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, in der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) eingetragen und in kommerzieller Form im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches gegründet sein.
  • Das KMU muss mindestens einen bedeutenden Betriebssitz in der Wallonie haben.
  • Das KMU darf sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Europäischen Richtlinie befinden (siehe erklärendes Dokument unten).

 

Bewertungskriterien:

  • Der innovative Charakter des Projekts (Beitrag zum wissenschaftlichen Fortschritt in Bezug auf den Erwerb neuer Erkenntnisse);
  • Das Interesse des Projektes im Rahmen der Entwicklungsstrategie des Unternehmens und der technisch-wirtschaftlichen Bedürfnisse der Wallonie;
  • Die wirtschaftliche und beschäftigungsbezogene Verwertbarkeit aus;
  • Die Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit, die vorteilhaft oder gleich null sein müssen;
  • Der Risikograd, der eindeutig sein muss;
  • Die Möglichkeit, Finanzierungen entsprechend der aktuellen und vorhersehbaren Bedürfnisse des Projekts zu finden.

Ausnahmen:

  • Die Gebühren in Verbindung zur Umsetzung der Verkaufsstrategie und der Kommunikation
  • Unternehmensinterne Kosten
Vorteile

Die Subvention ist eine finanzielle Beihilfe, die 75 % der Kosten der Zulieferung abdeckt.

Die zulässigen Ausgaben entsprechen den Leistungskosten des oder der externen Dienstleistungen, die den Auftrag in der Maßnahme umsetzen, in der die Kosten den Marktpreis nicht überschreiten.

Prozedur

Es gibt keine Frist zum Einreichen des Antrags für die Gewährung dieser Beihilfe.

In der Regel beträgt der Zeitraum zwischen dem Einreichen Ihres Antrags und der Benachrichtigung über die Entscheidung zur Finanzierung zwischen drei und sechs Monaten. Diese Zeitspanne ist als Richtwert angegeben.

Der Antrag wird mittels eines elektronischen Formulars über die Plattform ONTIME eingereicht.

Im Falle einer positiven Entscheidung und unter der Bedingung, dass die Haushaltsmittel verfügbar sind, wird eine studienbezogene Vereinbarung zwischen der wallonischen Region und dem Unternehmen geschlossen, welche die Rechte und Pflichten beider Parteien festgelegt.

 

Rechtsbehelfe

Wie kann man den Dienst kontaktieren, die die Entscheidung getroffen hat?

Unabhängig der unten angeführten Rechtsbehelfe ist es für Sie möglich, jederzeit mit dem Verwaltungsdienst, der die Entscheidung getroffen hat, Kontakt aufzunehmen, um:

  • ergänzende Erklärungen zur Entscheidung zu erhalten;
  • Ihren ursprünglichen Antrag durch Elemente zu vervollständigen, die der Verwaltung unbekannt sind;
  • Ihre Argumente für die Anfechtung zu übermitteln.

 

Sie müssen sich an folgenden Dienst wenden:

SPW Économie, Emploi, Recherche
Département de la Recherche et du Développement technologique
Boulevard Cauchy 43-45 à 5000 NAMUR 
Tél. : +32 (0)81 77 86 82

Dieser kostenlose Schritt gegenüber der Verwaltung unterliegt keinen besonderen Formalitäten und unterbricht nicht die Fristen für die Einbringung eines Rechtsbehelfs. Das Fehlen einer Antwort der Verwaltung stellt keine Annahme Ihres Antrages dar.

Wie legt man einen Rechtsbehelf ein?

Ausgenommen der Fall, in dem die Anfechtung als über ein subjektives Recht handelnd analysiert werden könnte, für den die ordentlichen Gerichtshöfe und Gerichte zuständig sind, kann ein Rechtsbehelf gemäß den unten beschriebenen Modalitäten an den Staatsrat gerichtet werden.

Gesuch auf Annullierung

Die Annullierung der Entscheidung kann durch Einbringung eines Gesuchs an den Staatsrat (Conseil d’Etat) beantragt werden:

Conseil d’État

Greffe

Section du Contentieux administratif

Rue de la Science, 33

1040 Brüssel

Sie müssen Ihr Gesuch innerhalb von 60 Kalendertagen ab der Mitteilung der angefochtenen Entscheidung einbringen.

Sie müssen in Ihrem Gesuch die „Mittel“ Ihres Rechtsbehelfs, d. h. die gesetzlichen Vorschriften ausführen, gegen die durch die Entscheidung verstoßen wurde, sowie die Art und Weise, auf die dies geschehen ist.

 

Antrag auf Aussetzung

Der Versand eines Gesuchs auf Annullierung führt nicht zur Aussetzung der Wirkungen der Entscheidung.

Besteht jedoch eine Dringlichkeit, die mit der Bearbeitung der zu annullierenden Rechtssache inkompatibel ist und wenn ein ernsthaftes Argument nachweislich zur Annullierung führen, ist es für Sie möglich, einen Antrag auf Aussetzung der Entscheidung vor dem Staatsrat einzubringen.

Der Antrag auf Aussetzung kann vor, gleichzeitig mit oder nach Einreichung des Gesuchs auf Annullierung eingebracht werden.

In Ausnahmefällen und gemäß besonderen Modalitäten, ist es für Sie außerdem möglich, die Aussetzung der Entscheidung mit außergewöhnlicher Dringlichkeit zu beantragen.

 

Praktische Informationen

Das Gesuch auf Annullierung und der Antrag auf Aussetzung sind nur dann gültig, wenn sie bestimmte Anhänge und Informationen enthalten. Für Einzelheiten wird auf die koordinierten Gesetze und auf die unten erwähnten sowie die unterhttp://www.raadvst-consetat.be (Rubrik „Verfahren“) verfügbaren Erlasse verwiesen.

Jede antragstellende Partei muss eine Gebühr von 200 Euro (Betrag Stand 9. Januar 2017) bezahlen. Dies erfolgt mittels eines Überweisungsformulars, welches ihr nach Erhalt des Rechtsbehelfs übermittelt wird. Die Zahlung unterliegt gegenwärtig keinerlei Frist und die Bezahlung des Betrags kann daher bis zum Abschluss der Verhandlungen erfolgen.

Weitere Informationen: Gesetze über den Staatsrat, koordiniert am 12. Januar 1973, Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, königlicher Erlass vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Staatsrat, verfügbar auf http://www.raadvst-consetat.be (Rubrik „Verfahren“).

Kontakte

Dienste

Abteilung für Unterstützung und Bewusstsein
081 33 44 84/87

Kontaktpersonen

Albertani Benjamin
081 77 86 41
Jacques Amory
081 77 86 49
Van Oystaeyen Damien
081 77 86 58
Aktualisiert am
Verwaltungsschritt Nr. 3686
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