Beihilfe bei der Patentanmeldung beantragen - Win4Expertise-Patente

Zusammengefasst

Die Beihilfe bei der Patentanmeldung deckt einen Teil der Kosten ab, die durch die Patentanmeldungen (Gebühren und Steuern) entstehen und dies bis zur Erteilung letzterer (darin enthalten die Kosten der nationalen Anerkennungen des europäischen Patents). Die Beihilfe umfasst drei Aktionsbereiche (siehe Punkt Verfahren):

  • 1. Bereich PATDE: Einreichung des prioritären Antrags;
  • 2. Bereich PATEX: die auf den ersten Antrag folgenden Formalitäten, nach Analyse des Forschungsberichts, und Verfahren im Hinblick darauf, den örtlichen Schutz mit Berufung auf das Prioritätsrecht zu verstehen und die Erteilung in den jeweiligen Ländern zu erreichen.
  • 3. Bereich PATOP: Formalitäten, die auf eine Opposition auf europäischer Ebene durch einen Dritten folgen, im Hinblick darauf, dass ein Patent Gegenstand eine PATEX-Beihilfe war.

Achtung

Vor jedem ersten Antrag auf Beihilfe für Win4Expertise-Patente (unabhängig vom Bereich der angeforderten Beihilfe), ist die Einbringung einer Absichtserklärung erforderlich: Diese Absichtserklärung muss vor der Einreichung (oder Verlängerung) der Patentanmeldung bei dem Patentamt oder den Patentämtern eingebracht werden und hat eine Gültigkeitsdauer von maximal sieben Monaten, während denen der Antrag auf Beihilfe bei unseren Diensten eingebracht werden muss.

Nach Ablauf dieser Frist wird kein Beihilfeantrag mehr akzeptiert, und wenn das Unternehmen weiterhin eine Beihilfe erhalten möchte, muss sie eine neue Absichtserklärung einbringen.

In diesem Fall wird nur diese letzte Absichtserklärung berücksichtigt.

Weitere Informationen finden Sie im „Praktischen Leitfaden für Beihilfen für geistiges Eigentum in der Wallonie“, unten zum Herunterladen.

 

Im Detail

Zielpublikum - Details

In einem beliebigen Sektor tätige KMUs.

Bedingungen

Zielgruppe - Kriterien der Zulässigkeit

  • Das Unternehmen ist ein KMU, im Sinne der europäischen Definition (siehe erklärendes Dokument unten), welches, insbesondere, weniger als 250 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz unter 50 Millionen Euro hat und dessen jährliche Gesamtbilanz 43 Millionen Euro nicht überschreitet.
  • Das KMU muss eine juristische Person sein, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, in der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) eingetragen und in kommerzieller Form im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches gegründet sein.
  • Das KMU muss mindestens einen bedeutenden Betriebssitz in der Wallonie haben.
  • Das KMU darf sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Europäischen Richtlinie befinden (siehe erklärendes Dokument unten).

 

Bewertungskriterien:

  • Die Erfindung muss Gegenstand einer rentablen industriellen oder gewerblichen Nutzung in der Wallonie sein;
  • Das Unternehmen verpflichtet sich, das oder die Patente unter Einhaltung des Interesses der Region hinsichtlich der technologischen Innovation und der wirtschaftlichen Entwicklung zu verwerten;
  • Das Unternehmen muss finanzielle Sicherheit bieten oder die Möglichkeit haben, Finanzierungen entsprechend der aktuellen und vorhersehbaren Bedürfnisse des Projekts zu finden.

Ausnahmen:

  • Gebühren für die Aufrechterhaltung des oder der ausgestellten Patentrechts/e (Bsp. Jahresgebühren)
  • Jegliche Ausgaben vor der Absichtserklärung
  • Die Gebühren, die nicht von einem durch die Europäische Patentorganisation (EPO) oder das Belgische Amt für geistiges Eigentum (OPRI) bis zur Erteilung des oder der Patent(e) in Rechnung gestellt wurden.
Vorteile

Die Beihilfe kann 15 bis 50 % der Gesamtkosten der Patente (Gebühren und Steuern), die nicht von einem durch die Europäische Patentorganisation (EPO) oder das Belgische Amt für geistiges Eigentum (OPRI) bis zur Erteilung des oder der Patent(e) in Rechnung gestellt wurden.

Prozedur

Für das Verfahren zur Einbringung von Beihilfeanträgen und über die Einhaltung der Fristen, sehen Sie bitte Punkt 7.4 (Seite 14) des Praktischen Leitfadens, der unten zum Herunterladen oder auf einfache Anfrage verfügbar ist.

Vor jedem ersten Antrag auf Beihilfe für Win4Expertise-Patente (unabhängig vom Bereich der angeforderten Beihilfe, ist die Einbringung einer Absichtserklärung erforderlich: Diese Absichtserklärung muss vor der Einreichung (oder Verlängerung) der Patentanmeldung bei dem Patentamt oder den Patentämtern eingebracht werden und hat eine Gültigkeitsdauer von maximal sieben Monaten, während denen der Antrag auf Beihilfe bei unseren Diensten eingebracht werden muss.

Nach Ablauf dieser Frist wird kein Beihilfeantrag mehr akzeptiert, und wenn das Unternehmen weiterhin eine Beihilfe erhalten möchte, muss sie eine neue Absichtserklärung einbringen.

In diesem Fall wird nur diese letzte Absichtserklärung berücksichtigt.

Weitere Informationen finden Sie im „Praktischen Leitfaden für Beihilfen für geistiges Eigentum in der Wallonie“, unten zum Herunterladen.

Der Antrag wird mittels eines elektronischen Formulars über die Plattform ONTIME eingereicht.

Im Falle einer positiven Entscheidung und unter der Bedingung, dass die Haushaltsmittel verfügbar sind, wird gegebenenfalls eine studienbezogene Vereinbarung zwischen der wallonischen Region und dem Unternehmen geschlossen, welche die Rechte und Pflichten beider Parteien festgelegt.

 

Rechtsbehelfe

Wie kann man den Dienst kontaktieren, die die Entscheidung getroffen hat?

Unabhängig der unten angeführten Rechtsbehelfe ist es für Sie möglich, jederzeit mit dem Verwaltungsdienst, der die Entscheidung getroffen hat, Kontakt aufzunehmen, um:

  • ergänzende Erklärungen zur Entscheidung zu erhalten;
  • Ihren ursprünglichen Antrag durch Elemente zu vervollständigen, die der Verwaltung unbekannt sind;
  • Ihre Argumente für die Anfechtung zu übermitteln.

 Sie müssen sich an folgenden Dienst wenden:

SPW Économie, Emploi, Recherche
Département de la Recherche et du Développement technologique
Boulevard Cauchy 43-45 à 5000 NAMUR 
Tél. : +32 (0)81 77 86 82

Dieser kostenlose Schritt gegenüber der Verwaltung unterliegt keinen besonderen Formalitäten und unterbricht nicht die Fristen für die Einbringung eines Rechtsbehelfs. Das Fehlen einer Antwort der Verwaltung stellt keine Annahme Ihres Antrages dar.

Wie legt man einen Rechtsbehelf ein?

Ausgenommen der Fall, in dem die Anfechtung als über ein subjektives Recht handelnd analysiert werden könnte, für das die ordentlichen Gerichtshöfe und Gerichte zuständig sind, kann ein Rechtsbehelf gemäß den unten beschriebenen Modalitäten an den Staatsrat gerichtet werden.

Gesuch auf Annullierung

Die Annullierung der Entscheidung kann durch Einbringung eines Gesuchs an den Staatsrat (Conseil d’Etat) beantragt werden:

Conseil d’État

Greffe

Section du Contentieux administratif

Rue de la Science, 33

1040 Brüssel

Sie müssen Ihr Gesuch innerhalb von 60 Kalendertagen ab der Mitteilung der angefochtenen Entscheidung einbringen.

Sie müssen in Ihrem Gesuch die „Mittel“ Ihres Rechtsbehelfs, d. h. die gesetzlichen Vorschriften ausführen, gegen die durch die Entscheidung verstoßen wurde, sowie auch die Art und Weise, auf die dies geschehen ist.

Antrag auf Aussetzung

Die Einreichung eines Gesuchs auf Annullierung führt nicht zur Aussetzung der Wirkungen der Entscheidung.

Besteht jedoch eine Dringlichkeit, die mit der Bearbeitung der zu annullierenden Rechtssache inkompatibel ist und wenn ein ernsthaftes Argument nachweislich zur Annullierung führen kann, ist es für Sie möglich, einen Antrag auf Aussetzung der Entscheidung vor dem Staatsrat einzubringen.

Der Antrag auf Aussetzung kann vor, gleichzeitig mit oder nach Einreichung des Gesuchs auf Annullierung eingebracht werden.

In Ausnahmefällen und nach besonderen Modalitäten, ist es für Sie außerdem möglich, die Aussetzung der Entscheidung mit außergewöhnlicher Dringlichkeit zu beantragen.

Praktische Informationen

Das Gesuch auf Annullierung und der Antrag auf Aussetzung sind nur dann gültig, wenn sie bestimmte Anhänge und Informationen enthalten. Für Einzelheiten wird auf die koordinierten Gesetze und auf die unten erwähnten sowie die unterhttp://www.raadvst-consetat.be (Rubrik „Verfahren“) verfügbaren Erlasse verwiesen.

Jede antragstellende Partei muss eine Gebühr von 200 Euro (Betrag Stand 9. Januar 2017) bezahlen. Dies erfolgt mittels eines Überweisungsformulars, welches ihr nach Erhalt des Rechtsbehelfs übermittelt wird. Die Zahlung unterliegt gegenwärtig keinerlei Frist und die Bezahlung des Betrags kann daher bis zum Abschluss der Verhandlungen erfolgen.

Weitere Informationen: Gesetze über den Staatsrat, koordiniert am 12. Januar 1973, Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, königlicher Erlass vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Staatsrat, verfügbar auf http://www.raadvst-consetat.be (Rubrik „Verfahren“).

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